BGer 8C_439/2015
 
BGer 8C_439/2015 vom 04.08.2015
{T 0/2}
8C_439/2015
 
Urteil vom 4. August 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Mai 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 17. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2015, mit welchem auf das Rechtsmittel der Versicherten wegen verspäteter Beschwerdeerhebung und zufolge Verneinung eines Fristwiederherstellungsgrundes nicht eingetreten wurde,
 
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 17. Juni 2015diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Versicherte nicht in hinreichend konkreter und substanziierter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen, die prozessuale Erledigung betreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensbeschluss im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran der Einwand der Beschwerdeführerin nichts ändert, sie hätte als "juristischer Laie" nicht "alle nur erdenklichen und möglichen Ereignisse koordinieren" und auch keinen Vertreter ernennen können, weil sie aus der damit sinngemäss geltend gemachten eigenen Rechtsunkenntnis zum Vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. statt vieler: Urteil 8C_373/2015 vom 29. Juni 2015 mit Hinweisen),
dass im Übrigen auch dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist (vgl. die von der Vorinstanz weitergeleitete Eingabe der Versicherten vom 17. Juni 2015) nicht stattgegeben werden kann (siehe Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), worauf das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juni 2015 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz