BGer 4A_98/2015 |
BGer 4A_98/2015 vom 10.08.2015 |
{T 0/2}
|
4A_98/2015
|
Verfügung vom 10. August 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Klett, Instruktionsrichterin,
|
Gerichtsschreiber Hurni.
|
Verfahrensbeteiligte |
Club A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Club B.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Bazzani
|
und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit,
|
Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 9. Januar 2015.
|
In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2015 erklärte, seine Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 9. Januar 2015zurückzuziehen;
|
dass der Beschwerdeführer auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich Bezug nahm, nach welchem der Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren trägt und die Parteikosten wettgeschlagen werden;
|
dass der Beschwerdegegner gegen diese Kostenregelung keine Einwände erhob;
|
dass das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
|
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
|
verfügt die Instruktionsrichterin: |
1. |
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
|
2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
|
4. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 10. August 2015
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Instruktionsrichterin: Klett
|
Der Gerichtsschreiber: Hurni
|