BGer 5D_7/2015 |
BGer 5D_7/2015 vom 13.08.2015 |
{T 0/2}
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5D_7/2015
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Urteil vom 13. August 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber V. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Zürich und Stadt Kloten, vertreten durch Steueramt der Stadt Kloten,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. November 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
D.a. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2015 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass das kantonale Verfahren insgesamt die Garantien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und nach Art. 14 und 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (IPBPR; SR 0.103.2) verletzt. Die Sache sei daher zur "Durchführung eines fairen und waffengleichen Verfahrens" und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Ziffer 1). Sinngemäss stellt der Beschwerdeführer ausserdem das Begehren, das Rechtsöffnungsgesuch des Kantons Zürich und der Stadt Kloten (Beschwerdegegner) "wegen Nichtigkeit der Betreibung" abzuweisen (Ziffer 2). Im Weiteren wehrt er sich dagegen, dass ihm "sowohl im obergerichtlichen als auch im bezirksgerichtlichen Verfahren" das Armenrecht verweigert worden sei (Ziffer 3). Schliesslich will er eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und 3 BV sowie von Art. 3 und 8 EMRK und Art. 7 und 17 IPBPR festgestellt haben (Ziffer 4). Auf weitere "prozessuale Anträge" des Beschwerdeführers wird im konkreten Zusammenhang zurückzukommen sein.
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D.b. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um das Armenrecht. Seinen Antrag, das Bundesgericht möge darüber vorab, das heisst vor dem Entscheid in der Sache befinden, beantwortete die II. zivilrechtliche Abteilung am 8. Januar 2015 mit der Mitteilung, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst später entschieden werde und eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ausgeschlossen sei. Im gleichen Schreiben wies die II. zivilrechtliche Abteilung auch das Gesuch ab, es seien vorgängig die am vorliegenden Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer tadelt dieses "Abschmettern begründeter Anträge" als krass rechtsmissbräuchlich und wider Treu und Glauben. Er erblickt darin "Angriffe der verantwortlichen Gerichtspersonen auf meine Integrität" und beantragt dem Bundesgericht deshalb den Ausstand aller Gerichtspersonen der II. zivilrechtlichen Abteilung (Eingabe vom 22. Januar 2015). Zugleich lässt er dem Bundesgericht eine als "Honorarnote" bezeichnete Aufstellung seines Aufwands für das bundesgerichtliche Verfahren zukommen.
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D.c. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
7.1. Dem angefochtenem Entscheid zufolge fusst das Rechtsöffnungsgesuch auf einem Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern für Kapitalleistungen 2012 vom 8. Oktober 2012, auf der rechtskräftigen Schlussrechnung vom 29. Oktober 2012 sowie auf der Rechtskraftbescheinigung für die Einschätzung vom 15. Oktober 2013. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Schuldner die definitive Rechtsöffnung nur abwenden, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Bezogen auf den vorliegenden Fall führt das Obergericht aus, dem Bezug des geschuldeten Betrags stehe nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer bei der Stadt Kloten ein Gesuch um Steuererlass gestellt und gegen den abschlägigen Bescheid vom 19. April 2013 bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich ein Rekursverfahren angestrengt habe. Zwar sei dem kantonalen Rekurs gegen den Erlassentscheid aufschiebende Wirkung zugekommen. Der Suspensiveffekt eines Rechtsmittels hemme jedoch nur die Vollstreckbarkeit des konkret angefochtenen Entscheids. Deshalb lasse die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen den negativen Erlassentscheid den Einschätzungsentscheid, die Schlussrechnung und die Rechtskraftbescheinigung unberührt. Um die Vollstreckung der rechtskräftigen Steuerschuld zu verhindern, hätte der Beschwerdeführer zusätzlich eine Stundung gemäss § 177 des zürcherischen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG; LS 631.1) oder zumindest den Erlass einer vorsorglichen Massnahme nach § 6 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) erwirken müssen, so die Erwägungen des Obergerichts.
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7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Betreibungsforderung sei nicht fällig. Er weist der Vorinstanz aber keine Willkür bei der Anwendung von Art. 81 Abs. 1 SchKG nach. Vielmehr schildert er dem Bundesgericht lediglich seine gegenteilige Sichtweise, wonach die aufschiebende Wirkung seines kantonalen Rekurses gegen die Verweigerung des Steuerlasses auch den "Bezug der Forderung" verhindert. Auf die Erkenntnis des Obergerichts, wonach der Suspensiveffekt eines Rechtsmittels nur die Vollstreckbarkeit des konkret angefochtenen Entscheids hemmt, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Allein mit dem Vorwurf, das Obergericht begnüge sich mit juristischen Spitzfindigkeiten, lässt sich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht begründen. Der Beschwerdeführer kommt auch nicht gegen die vorinstanzliche Erwägung auf, wonach im Erlassverfahren nicht die Steuerschuld an sich, sondern nur die Frage überprüft wird, ob die rechtskräftig bestehende Steuerschuld erlassen werden kann. An der Sache vorbei geht insbesondere die Behauptung, wonach "ein Erlass ja eine Stundung und Aussetzung beinhaltet und daher selbstverständlich eine aufschiebende Wirkung zur Folge hat". Wie das Obergericht feststellt, hat die Stadt Kloten dem Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Steuern gerade nicht erlassen. Die oberen kantonalen Instanzen und das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid (s. Urteil 2C_13/2014 vom 13. April 2015). Gab es aber keinen Erlass der Steuerschuld, so gab es auch nichts, was - wie der Beschwerdeführer meint - eine Stundung hätte beinhalten können. Von vornherein unbehelflich ist schliesslich die (sinngemässe) Behauptung, das Gesuch um Steuererlass hätte als Gesuch um Stundung verstanden werden müssen. Um der definitiven Rechtsöffnung zu entgehen, muss der Schuldner durch Urkunden beweisen, dass die Schuld
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8. |
9. |
9.1. Im besagten Beschluss führt das Obergericht aus, für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit könne grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden. Immerhin könne einer selbständig erwerbstätigen Person, die ihren Prozess selbst führt und infolgedessen einen Verdienstausfall erleidet, gestützt auf Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Was den Beschwerdeführer angeht, stellt das Obergericht fest, er sei seinen eigenen Angaben zufolge zur Zeit fürsorgeabhängig und habe einen Verdienstausfall weder behauptet noch belegt. Daher rechtfertige es sich nicht, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. In den Augen des Beschwerdeführers verletzt dieser Entscheid eine ganze Reihe von Vorschriften. Die Rügen sind jedoch allesamt unbegründet, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
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9.2. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, nicht näher bezeichnete Normen der Zivilprozessordnung missachtet zu haben, ist er damit nicht zu hören. Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (E. 4). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 und 29 BV. Die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ist nur dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 138 I 321 E. 3.2 S. 324). Dass der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, den die Verfassung jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen garantiert (Art. 29 Abs. 1 BV), in seinem konkreten Fall über die Rechtsgleichheitsgarantie (Art. 8 Abs. 1 BV) hinausgeht, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Vor allem aber tut er auch nicht dar, inwiefern die Verweigerung einer Partei- bzw. Umtriebsentschädigung in seinem Fall auf einer Unterscheidung beruht, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. An der Sache vorbei geht auch der weitere Vorwurf, der angefochtene Entscheid verletze das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK und Art. 26 IPBPR. Diese Vorschriften haben keine selbständige Geltung als Menschenrecht (BGE 123 II 472 E. 4c f. S. 477 ff.). Zwar ruft der Beschwerdeführer auch andere Normen der EMRK und des IPBPR an. Warum das Obergericht mit der Verweigerung der Entschädigung sein Privat- und Familienleben, seine Wohnung oder seine Korrespondenz missachtet hat (Art. 8 EMRK und Art. 17 IPBPR), vermag er aber nicht zu erklären. Im Dunkeln bleibt auch, wer den Beschwerdeführer in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten oder gezwungen haben soll, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Art. 4 EMRK und Art. 8 IPBPR). Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf Art. 50 EMRK. Diese Norm bestimmt lediglich, dass die Kosten des Gerichtshofs vom Europarat getragen werden. Was sich daraus für das innerstaatliche Verfahren vor der Schweizer Justiz ergeben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen regelt die Norm auch nicht, wer im Falle der Feststellung einer Konventionsverletzung für die Kosten des Betroffenen aufzukommen und diesem eine Genugtuung zu bezahlen hat. Vergeblich führt der Beschwerdeführer schliesslich noch das "Verursacherprinzip" ins Feld. Diesem Grundsatz zufolge sind Kosten derjenigen Person anzulasten, die sie verursacht. Dabei handelt es sich nicht um ein selbständiges verfassungsmässiges Individualrecht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer direkt vor Bundesgericht geltend machen kann. Abgesehen davon beantwortet das Verursacherprinzip lediglich die Frage,
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10. |
10.1. Nach alledem erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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10.2. Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um das Armenrecht. Ohne Erfolg bemüht er sich darzulegen, weshalb seine vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der vor ihm hängigen Rechtsbegehren hatte das Bezirksgericht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegner anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. September 2014 (s. Sachverhalt Bst. B) die Frage, ob das Steuererlassgesuch des Beschwerdeführers die Fälligkeit der Steuerforderung aufhebt, nicht beantworten konnten. Mit Blick auf das bundesgerichtliche Verfahren kann der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht mehr für sich in Anspruch nehmen. Denn für den Entscheid über das Armenrechtsgesuch für das bundesgerichtliche Verfahren kommt es allein auf die Prozessaussichten in diesem Verfahren an. Bei deren Beurteilung sind die Urteile der kantonalen Instanzen zu beachten, die mit den gestellten Beschwerdeanträgen verglichen werden können. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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