BGer 5D_119/2015 |
BGer 5D_119/2015 vom 28.08.2015 |
{T 0/2}
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5D_119/2015
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Urteil vom 28. August 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
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Gerichtsschreiber V. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Alimenteninkasso Aargau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 12. Juni 2015.
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Sachverhalt: |
A. Gestützt auf ein rechtskräftiges Scheidungsurteil will B.A.________ bei ihrem früheren Ehemann A.A.________ Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne C.A.________ (geb. 1997) und D.A.________ (geb. 2000) eintreiben. Am 19. Oktober 2009 beschloss die Gemeinde U.________, B.A.________ für die Einforderung der Kinderalimente ab 1. Oktober 2009 Inkassohilfe zu gewähren. Hierauf unterzeichnete B.A.________ eine als "Vollmacht" bezeichnete und auf den 5. November 2009 datierte Urkunde. Sie erteilt der Alimenteninkassostelle Aargau darin "Auftrag und Vollmacht" für das Inkasso der erwähnten Alimente und ermächtigt die Inkassostelle, "das gesamte Inkasso durchzuführen". Der Urkunde zufolge erstreckt sich die Vollmacht auch auf die "Vertretung vor allen behördlichen und gerichtlichen Instanzen".
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B. Am 3. März 2015 erliess das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, in der Betreibung Nr. vvv gegen A.A.________ den Zahlungsbefehl über Fr. 9'860.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Februar 2015. Nachdem der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben hatte, wandte sich B.A.________, vertreten durch das Alimenteninkasso Aargau, mit einem Rechtsöffnungsgesuch an das Regionalgericht Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 1. Mai 2015 entsprach dieses dem Gesuch im Umfang von Fr. 9'848.-- nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 2015. Erfolglos wehrte sich A.A.________ dagegen vor dem Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies seine Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2015 ab.
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C. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag, den Entscheid des Regionalgerichts vom 1. Mai 2015 bzw. denjenigen des Obergerichts vom 12. Juni 2015 "vollumfänglich aufzuheben und neu zu beurteilen". Aufgrund des hängigen Abänderungsverfahrens am Bezirksgericht V.________, sei die Vollstreckung im Sinne von Art. 325 ZPO bis zum Vorliegen eines revidierten, rechtsgültigen Urteils aufzuschieben. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer für das hiesige Verfahren um das Armenrecht. Mit Verfügung vom 3. August 2015 erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer vermögensrechtlichen Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, 75, 90 und 100 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist nicht erreicht. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Das Bundesgericht kann die Eingabe also nicht als Beschwerde in Zivilsachen, sondern nur als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegennehmen (Art. 113 BGG).
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106 Abs. 1 BGG), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
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3. "Unschön" findet der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht den Umstand, dass sowohl im obergerichtlichen Verfahren ZK www, das hier in Frage steht, als auch in den weiteren Verfahren ZK xxx, ZK yyy und ZK zzz "praktisch" dieselben Richter die Entscheide gefällt haben. Der Beschwerdeführer hat diese Richter im Verdacht, "ein bestimmtes subjektives Verhalten an den Tag gelegt" zu haben. Sie hätten "nicht neutral verfügen" können, was Art. 6 EMRK widerspreche.
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4. Weiter meint der Beschwerdeführer, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Oktober 2004, der als Rechtsöffnungstitel geltend gemacht werde, sei durch eine "separate Schuldanerkennung über den Gesamtbetrag von Fr. 248'261.55" ersetzt worden, die er mit der Alimenteninkassostelle des Kantons Aargau "vertraglich vereinbart" habe. Der Beschwerdeführer beteuert, er habe ein berechtigtes Interesse daran, ein Doppel dieser Schuldanerkennung zu erhalten. Zu Unrecht hätten die Vorinstanzen seinem Antrag auf Edition der Urkunde bei der Inkassostelle nicht stattgegeben. Damit hätten sie seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK) verletzt.
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5. In der Sache argumentiert der Beschwerdeführer, dass die neue Berechnung und Schuldanerkennung über Fr. 152'982.--, die eine gewisse Frau E.________ am 3. Oktober 2014 erstellt haben soll, aufgrund der (falschen) Neuberechnung der indexierten Unterhaltsbeiträge gemäss Erwägung 4 des Entscheids des Regionalgerichts vom 1. Mai 2015 (s. Sachverhalt Bst. B) falsch und die Schuldanerkennung somit "nichtig und gegenstandslos" sei, da sie "ohnehin doppelt" und für den erwähnten Betrag von total Fr. 248'261.55 (E. 4) "geregelt wurde".
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6. Der Beschwerdeführer bezeichnet den Gerichtsentscheid als willkürlich, da sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der Vorinstanz "unmissverständlich bekannt" sei, dass er weder über neues Vermögen noch über Einkommen verfügt. Auch die Alimenteninkassostelle des Kantons Aargau sei über diese Situation im Bilde. Weil das ihm angerechnete fiktive Einkommen und die verfügte Anpassung an die Teuerung nie im Einklang mit den effektiven Verhältnissen gestanden hätten, habe er beim Bezirksgericht V.________ rückwirkend per 1. März 2007 auch eine Anpassung beantragt. Nach der Rechtsprechung müsse er von seinem Einkommen nur abgeben, was über seinem Existenzminimum liegt. Dass er in den letzten Jahren über keine solchen Überschüsse verfügen konnte, sei aus den Bestätigungen der Ausgleichskasse und des Steueramts des Kantons Bern ersichtlich, weshalb der Entscheid des Regionalgerichts vom 1. Mai 2015 "willkürlich und nichtig" sei.
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7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die im Gesuchsverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung mit ihrem Antrag unterlag und sich in der Sache nicht zu äussern hatte, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. August 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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