BGer 1B_295/2015 |
BGer 1B_295/2015 vom 09.09.2015 |
{T 0/2}
|
1B_295/2015
|
Urteil vom 9. September 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
1. B.________ AG,
|
2. C.________ AG,
|
Beschwerdegegner,
|
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren; Prozesskaution,
|
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
|
In Erwägung, |
dass A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Beschwerde erhob;
|
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 28. August 2015 zur Leistung einer Prozesskaution aufforderte, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde;
|
dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 4. September 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
|
dass der Beschwerdeführer sich mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung nicht ansatzweise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
|
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
|
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
|
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 9. September 2015
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
|