BGer 5A_731/2015
 
BGer 5A_731/2015 vom 18.09.2015
{T 0/2}
5A_731/2015
 
Urteil vom 18. September 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat und Stadt Zürich,
vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Zürich 11.
Gegenstand
Avisierung eines Zahlungsbefehls,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegeneinen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten - mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts - auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die blosse Avisierungeines Zahlungsbefehls) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die verspätet eingereichte Verbesserung der Beschwerdeschrift bleibe unberücksichtigt, zu Recht habe die Vorinstanz die blosse Einladung bzw. Aufforderung zur Abholung des Zahlungsbefehls, die noch keine Zustellung bedeute und das Vollstreckungsverfahren nicht vorantreibe, nicht als beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG qualifiziert, der Beschwerdeführer könne nach erfolgter Zustellung Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl erheben, abgesehen davon wäre selbst ein während der Betreibungsferien zugestellter Zahlungsbefehl weder nichtig noch anfechtbar, es werde lediglich die Wirkung der Zustellung hinausgeschoben (BGE 132 II 153 E. 3.3), die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung sei im Verfahren vor den Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen, die vom Beschwerdeführer erstmals im Rechtsmittelverfahren behaupteten "Straftaten" seien wegen des Novenverbots unbeachtlich und im Übrigen weder dargelegt noch ersichtlich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 24. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Verbesserung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann