BGer 8C_615/2015
 
BGer 8C_615/2015 vom 29.09.2015
{T 0/2}
8C_615/2015
 
Urteil vom 29. September 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 13. August 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. September 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 7. September 2015 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz in Würdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte die Höhe der von der Militärversicherung mit Einspracheentscheid vom 3. November 2014 festgelegten Integritätsschadenrente von 5 % bestätigte,
dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, inwiefern die vorinstanzlich vorgenommene Würdigung der Arztberichte rechtsfehlerhaft erfolgt sein bzw. auf einer für den Entscheid wesentlichen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG beruhen soll,
dass er sich statt dessen darauf beschränkt, den Behandlungs- und Heilungsverlauf wie auch sein Schmerzempfinden näher zu erörtern, was nach Gesagtem indessen offenkundig nicht genügt,
dass deshalb bei allem Verständnis für die aktuelle Situation des Beschwerdeführers offensichtlich keine den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerde vorliegt,
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel