BGer 5A_764/2015
 
BGer 5A_764/2015 vom 30.09.2015
{T 0/2}
5A_764/2015
 
Urteil vom 30. September 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlicher Verkehr,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den
Entscheid vom 15. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das (unter Kosten- und Entschädigungsfolge für den Beschwerdeführer) ein Beschwerdeverfahren (Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend persönlichen Verkehr) abgeschrieben und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, trotz (unter Androhung der Folgen bei unentschuldigtem Nichterscheinen ergangener) Vorladung an den Beschwerdeführer zum persönlichen Erscheinen an der obergerichtlichen Verhandlung sei der Beschwerdeführer nicht erschienen, dadurch habe der Beschwerdeführer seine Befragung vereitelt und seine Mitwirkungspflicht verletzt, ausserdem habe der Beschwerdeführer den Wegfall des rechtserheblichen Interesses an der Beurteilung seiner Beschwerde manifestiert, das Verfahren sei androhungsgemäss wegen unentschuldigtem Nichterscheinen abzuschreiben (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 72 KESG sowie Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 2 und 39 Abs. 1 VRPG), sodann sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Unterlagen zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit eingereicht habe, auch diesbezüglich sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, eine unzumutbare Nervenbelastung als Folge eines "Disputs" vor dem Gericht zu behaupten, den (vorliegend nicht einschlägigen) Art. 234 ZPO anzurufen, auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg zu verweisen und (unter Hinweis auf ein Schreiben) die zum Bedürftigkeitsnachweis eingereichten Unterlagen als genügend zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 15. September 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann