BGer 2C_183/2015
 
BGer 2C_183/2015 vom 05.10.2015
{T 0/2}
2C_183/2015
 
Urteil vom 5. Oktober 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Genner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 14. Januar 2015.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der mazedonische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1980) reiste am 4. Oktober 1992 in die Schweiz ein. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Seit 1999 ist er mit der aus Mazedonien stammenden, in der Schweiz niedergelassenen B.A.________ (geb. 1980) verheiratet. Das Ehepaar hat vier Kinder, welche ebenfalls die Niederlassungsbewilligung besitzen: C.A.________ (geb. 2001), D.A.________ (geb. 2002), E.A.________ (geb. 2005) und F.A.________ (geb. 2013).
1.2. Am 29. April 2007 verurteilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland A.A.________ wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Das Migrationsamt des Kantons Zürich sprach am 4. Oktober 2007 eine Verwarnung aus, wobei es A.A.________ "schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen" in Aussicht stellte für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.
1.3. Am 23. Juli 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung und wies A.A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2014; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2015).
1.4. A.A.________ erhebt am 25. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht und das Staatssekretariat für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion hat auf Vernehmlassung verzichtet. Am 27. Februar 2015 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt worden.
 
2.
2.1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG sind erfüllt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn von Art. 96 AuG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
2.2. Mit der Vorinstanz ist infolge der wiederholten Delinquenz von einem erheblichen sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts auszugehen, zumal sich unter den zahlreichen vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben befindet (Verurteilung wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB). Vor und nach der Verurteilung vom 29. April 2007 wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, während der Probezeit, beteiligte sich der Beschwerdeführer monatelang an Diebstählen, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen. Obwohl er am 4. Oktober 2007 ausländerrechtlich verwarnt wurde, setzte er diese Deliktserie noch bis Ende Oktober 2007 fort. Die Verwarnung hielt ihn auch nicht davon ab, zweieinhalb Jahre später, am 21. März 2010, den erwähnten Angriff zu verüben. Nachdem ihn das Kreisgericht St. Gallen am 2. September 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt hatte, machte sich der Beschwerdeführer im Januar 2011 der Irreführung der Rechtspflege und des versuchten Betrugs schuldig, was zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten führen sollte. Als das Migrationsamt am 8. Februar 2011 die zweite Verwarnung aussprach, hatte der Beschwerdeführer diese Delikte bereits begangen; die Verurteilung war indessen noch nicht erfolgt.
2.3. Aufgrund seiner im Urteilszeitpunkt über 22 Jahre dauernden Anwesenheit in der Schweiz hat der Beschwerdeführer ein anerkennenswertes Interesse daran, in der Schweiz bleiben zu können. Indessen hat er immerhin die ersten zwölf Jahre seines Lebens in Mazedonien verbracht und reist nach eigenen Aussagen einmal jährlich dorthin. Er, der Albanisch und Mazedonisch spricht, könnte sich ohne grössere Probleme in seinem Herkunftsland zurechtfinden.
 
3.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Genner