BGer 5A_829/2015 |
BGer 5A_829/2015 vom 19.10.2015 |
{T 0/2}
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5A_829/2015
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Urteil vom 19. Oktober 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichteintreten auf Eingabe (Rechtsverweigerung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 28. September 2015.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 beim Bundesgericht eine Verfügung des Instruktionsrichters des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. September 2015 angefochten. In dieser Verfügung ist der Instruktionsrichter auf Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. September 2015 im Verfahren Nr. xxx nicht eingetreten.
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2.
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2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
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2.2. Der Instruktionsrichter hat erwogen, im Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Oktober 2013 (yyy) und im Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2014 (5D_177/2014) sei er darauf hingewiesen worden, dass zukünftige ähnliche Eingaben gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne weiteres zurückgeschickt werden könnten. Die Eingabe vom 18. September 2015 enthielten wiederum bloss allgemeine, schwer verständliche und nicht im Zusammenhang mit den angefochtenen Entscheiden stehende Kritik und seien deshalb als querulatorisch zu betrachten und würden daher in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung ohne weitere Behandlung zurückgeschickt.
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2.3. Der Beschwerdeführer zeigt in seinen Ausführungen nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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