BGer 8D_2/2015 |
BGer 8D_2/2015 vom 20.10.2015 |
8D_2/2015 {T 0/2}
|
Urteil vom 20. Oktober 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,
|
Militärstrasse 36, 8004 Zürich,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
|
vom 28. April 2015.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 3. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März und 28. April 2015,
|
in die Verfügung vom 22. Juli 2012, mit welcher das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- angesetzt wurde,
|
in die Verfügung vom 18. August 2015, mit welcher A.________ auf Antrag hin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einmalig bis zum 10. September 2015 erstreckt wurde,
|
in die Verfügung vom 18. September 2015, mit welcher A.________ nach abgelaufener Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. September 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
|
in das am 7. September 2015 von B.________ abgefasste, am 29. September 2015 der Post übergebene Schriftstück,
|
in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
|
dass stattdessen innert der Nachfrist durch Einreichung des Schriftstücks B.________ sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügungen vom 22. Juli und 18. September 2015 ersucht wird,
|
dass hierfür das Geltendmachen von veränderten Verhältnissen oder neuen Tatsachen Voraussetzung wäre (Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010 mit Hinweis),
|
dass nichts Derartiges vorgebracht wird,
|
dass es dergestalt bei der Feststellung, der Kostenvorschuss sei innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet worden, bleibt, und androhungsgemäss zu verfahren ist,
|
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (zum Ganzen siehe auch Urteil 8C_367/2012, 8C_394/2012 vom 10. September 2012 mit weiteren Hinweisen),
|
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
|
erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 20. Oktober 2015
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Leuzinger
|
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
|