BGer 9C_662/2015
 
BGer 9C_662/2015 vom 22.10.2015
{T 0/2}
9C_662/2015
 
Urteil vom 22. Oktober 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. August 2015.
 
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 25. März 2014 hob die IV-Stelle des Kantons Solothurn die dem 1966 geborenen A.________ seit 1. Februar 1991 ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende April 2014 wiedererwägungsweise auf, weil die ursprüngliche Rentenzusprechung in krassem Gegensatz zur Aktenlage gestanden habe und daher zweifellos unrichtig gewesen sei.
B. Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 10. August 2015 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm über Ende April 2014 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell seien ihm angemessene Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Die Vorinstanz hat die Bestimmung über die Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389; SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008; Urteil 9C_339/2010 vom 30. November 2010) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
3.
3.1. Das kantonale Gericht gelangte nach eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen in Übereinstimmung mit der Verwaltung zum Schluss, dass die ursprüngliche Zusprechung einer ganzen Invalidenrente zweifellos unrichtig gewesen sei. Die IV-Stelle habe lediglich die Arbeitsunfähigkeit im damals ausgeübten Beruf herangezogen, während sie die Einsatzfähigkeit des Versicherten in den übrigen in Betracht fallenden zumutbaren Tätigkeiten ausser Acht gelassen habe. Bei einer korrekten Invaliditätsbemessung hätte lediglich eine tiefere Invalidenrente zugesprochen werden können; allenfalls hätte ein Rentenanspruch gar ausgeschlossen werden müssen.
Mit Bezug auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2014 stellte die Vorinstanz im Wesentlichen auf das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 13. Dezember 2010 ab, wonach für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese vermöge der Beschwerdeführer auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten, was insbesondere aus seinen eigenen Angaben bezüglich der von ihm verrichteten Hauswartarbeiten hervorgeht. Ferner bestätigte das Versicherungsgericht den Einkommensvergleich der IV-Stelle und hielt fest, dass kein Rentenanspruch mehr bestehe.
3.2. Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder den angefochtenen Entscheid als sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit sich der Versicherte auf die ärztlichen Berichte und Gutachten bezieht, erschöpfen sich die Ausführungen in appellatorischer Kritik an der Sachverhaltsfeststellung, welche im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässig ist (E. 1 hievor). In der Ablehnung einer weiteren medizinischen Begutachtung durch die Voristanz kann sodann weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes erblickt werden, konnte sich doch der Versicherte zu seiner Sache wiederholt äussern und hat das kantonale Gericht den Sachverhalt umfassend abgeklärt. Eine antizipierte Beweiswürdigung war daher zulässig.
Auch in erwerblicher Hinsicht vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Insbesondere macht er nicht geltend, weshalb die im angefochtenen Entscheid getroffene Annahme, er vermöchte ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, rechtswidrig sein könnte. Dass sich der langjährige Rentenbezug erschwerend auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auswirken kann, ist der Vorinstanz nicht entgangen. Indessen hat sie wesentlich auf die eigenen Angaben des Versicherten zu seiner Mitarbeit bei der Hauswarttätigkeit seiner Ehefrau abgestellt, in welche er stark involviert ist. Damit ist dem Argument, der langjährige Rentenbezug ohne Verrichtung von Erwerbsarbeit stehe der Selbsteingliederung entgegen, der Boden entzogen.
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Oktober 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Widmer