BGer 2F_19/2015
 
BGer 2F_19/2015 vom 26.10.2015
{T 0/2}
2F_19/2015
 
Urteil vom 26. Oktober 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Errass.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
1. Einwohnergemeinde Giswil,
2. Entsorgungszweckverband Obwalden,
Gesuchsgegner,
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Obwalden,
Regierungsrat des Kantons Obwalden,
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_734/2015 vom 8. September 2015.
 
Erwägungen:
1. Am 4. November 2013 stellte die Gemeinde Giswil A.________ Rechnung für Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren im Betrag von Fr. 104.65. Die dagegen erhobenen Einsprachen wiesen der Einwohnergemeinderat Giswil (betreffend Wasser- und Abwassergebühren) bzw. der Entsorgungszweckverband Obwalden (betreffend die Kehrichtgebühr) am 16. Juni bzw. am 24. Juni 2014 ab. Dagegen gelangte A.________ mit zwei separaten Beschwerden an den Regierungsrat des Kantons Obwalden. Vom instruierenden Volkswirtschaftsdepartement, das A.________ zur Leistung von Fr. 1'000.-- Kostenvorschuss je Beschwerde verpflichtete, und von dessen Vorsteher verlangte sie die Reduzierung des Kostenvorschusses und den Ausstand, da das Departement auf eine früher von ihr gegen einen Giswiler Gemeinderat erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten war. Der Regierungsrat wies das Ausstandsbegehren gegenüber dem Vorsteher ab; auf das Begehren um Reduktion des Kostenvorschusses von zweimal Fr. 1'000.-- trat er nicht ein, reduzierte diesen aber auf insgesamt Fr. 1'000.--. Am 29. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Regierungsrats ab, soweit darauf eingetreten wurde, und bestätigte diesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (1. September 2015) trat das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG am 8. September 2015 nicht ein.
Mit Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2015 beantragt A.________, "das Urteil [2C_734/2015] des Einzelrichters Zünd vom 8. September 2015 aufzuheben und gemäss Art. 109 BGG neu zu beurteilen (Revision) " sowie dass "Bundesrichter Zünd [...] gestützt auf Art. 34 Abs. 1 lit. a und e BGG in den Ausstand zu treten [hat]". Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
2. 
2.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Sie begründet ihr Gesuch damit, dass ihre Beschwerde vom 1. September 2015 "nicht offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält", weshalb ein Entscheid im vereinfachten Verfahren unzulässig gewesen wäre.
Damit vermag die Gesuchstellerin den angerufenen Revisionsgrund indes nicht zu begründen. Ob die dem Besetzungsentscheid zugrundeliegende materielle Überlegungen zutreffen, kann nicht Gegenstand einer Revision bilden (vgl. Urteil 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4 mit unzähligen Hinweisen). Insofern ist im Rahmen der Prüfung von Revisionsgründen nicht darauf einzugehen, ob im Verfahren 2C_734/2015 das vereinfachte Verfahren zu Recht angewendet worden ist.
2.2. Die Gesuchstellerin wirft sodann Bundesrichter Zünd Parteilichkeit vor, weshalb er in den Ausstand hätte treten müssen. Die von der Gesuchstellerin genannten Ansprüche nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind zwar richtig aufgeführt, doch steht hier in Frage, inwiefern der Präsident im Verfahren 2C_734/2015 befangen gewesen sein sollte. Verfahrens- oder Rechtsfehler, die einem Gericht unterlaufen, vermögen den Anschein der Befangenheit nur zu begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder besonders schwer wiegen (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; Urteil 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.3.3 m.H.); in Betracht kämen diesbezüglich etwa augenscheinlich unhaltbare Verfahrensabschlüsse oder ungewöhnlich häufige Prozessfehler (vgl. Urteil 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.3.3 m.H.). Dies trifft vorliegend nicht zu; jedenfalls liegt mit einem Urteil, das nicht der Auffassung der Gesuchstellerin entspricht, nach der Rechtsprechung keine Befangenheit vor. Weitere Gründe, welche sie rechtsgenüglich zu begründen hätte (vgl. Urteil 4F_10/2015 vom 13. August 2015 E. 2; 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.1), nennt sie nicht und sind auch nicht sichtbar. Dass der Präsident zudem bereits im Verfahren 2C_660/2011 mitgewirkt hat, bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG).
2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG offensichtlich nicht erfüllt ist. Das Revisionsgesuch ist deshalb abzuweisen. Da ein Neuentscheid im Verfahren 2C_734/ 2015 nur dann möglich ist, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), sind die Ausführungen zum erwähnten Verfahren hier unbeachtlich.
2.4. Das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten ist mit dem vorliegenden Entscheid, an welchem er nicht mitgewirkt hat, gegenstandslos.
3. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung sind keine geschuldet.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Zünd ist gegenstandslos.
2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Errass