BGer 1C_545/2015 |
BGer 1C_545/2015 vom 27.10.2015 |
{T 0/2}
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1C_545/2015
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Urteil vom 27. Oktober 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Barbara Frischknecht,
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2. Frau Loser,
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3. Herr Renz,
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4. Frau Many,
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alle c/o Bezirksgericht Zürich, Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen, Postfach, 8026 Zürich,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. September 2015 des Obergerichts des
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Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung, |
dass A.________ gegen verschiedene Mitarbeiter der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am Bezirksgericht Zürich Strafanzeige einreichte;
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dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. September 2015 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilte;
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dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass dem Beschwerdeführer schon mehrfach mitgeteilt worden ist, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist;
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dass deshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer Strafanzeigen gegen Mitglieder des Obergerichts des Kantons Zürich erhebt;
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dass der Beschwerdeführer sich mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht ansatzweise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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