BGer 6B_326/2015 |
BGer 6B_326/2015 vom 28.10.2015 |
{T 0/2}
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6B_326/2015
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Urteil vom 28. Oktober 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Grundsatz in dubio pro reo,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Januar 2015.
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Sachverhalt: |
A. X.________ wird vorgeworfen, am 26. August 2012 ca. 80 Gramm Kokaingemisch (etwa 27.3 Gramm Reinsubstanz) zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben zu haben (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 3. Dezember 2013 Ziffer 1). Weiter habe sie A.________ ab November 2011 bis Mai 2012 als Gegenleistung für gestohlene Weinflaschen bei zwei bis drei Gelegenheiten jeweils ca. zwei bis drei Gramm Kokain übergeben (Anklageziffer 3 Abs. 1). In der gleichen Zeit habe sie ihm rund 200 Gramm Kokaingemisch verkauft (Anklageziffer 3 Abs. 2). Schliesslich wird X.________ zur Last gelegt, unter Verheimlichung ihrer wahren wirtschaftlichen Verhältnisse Sozialhilfeleistungen von der Stadt Zürich bezogen zu haben (Anklageziffer 2).
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B. Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 17. März 2014 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffern 1 und 3 Abs. 2) und des versuchten Betrugs (Anklageziffer 2) schuldig. Das Verfahren betreffend Hehlerei stellte es ein (Anklageziffer 3 Abs. 1). Das Bezirksgericht verurteilte X.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2012. Zudem widerrief es den bedingten Vollzug der mit genanntem Urteil gefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
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Die Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Januar 2015 im Wesentlichen ab. Es sprach sie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 3 Abs. 1 und 2) und des versuchten Betrugs (Anklageziffer 2) schuldig. Der erstinstanzliche Schuldspruch in Bezug auf den Erwerb von ca. 80 Gramm Kokaingemisch (Anklageziffer 1) und die Verfahrenseinstellung betreffend Hehlerei (Anklageziffer 3 Abs. 1) blieben unangefochten. Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Strafmass, verzichtete auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2012 und verlängerte die Probezeit um ein Jahr.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Sie sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen (Anklageziffer 3 Abs. 1 und 2) und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte unter Hinweis auf Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor (Beschwerde S. 4 ff.). Art. 8 BV ist hier nicht einschlägig.
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1.1. Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vorliegt.
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin zwischen November 2011 und Mai 2012 A.________ insgesamt ca. 200 Gramm Kokaingemisch (mit einem unbestimmten Reinheitsgrad) für insgesamt etwa Fr. 19'200.-- verkaufte und ihm zudem zwei- oder dreimal jeweils rund zwei bis drei Gramm Kokain als Gegenleistung für (gestohlene) Weinflaschen übergab. Die Vorinstanz stützt sich wie bereits die erste Instanz auf die polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Befragung von A.________ als Beschuldigten respektive Auskunftsperson. Dieser habe in drei verschiedenen Einvernahmen den Kauf von insgesamt 200 Gramm Kokain bestätigt und zudem auch den Tausch des Weins gegen das Kokain geschildert. Dessen belastenden Aussagen schätzt die Vorinstanz als klar, widerspruchsfrei und überzeugend ein. Sie würdigt in der Folge die revidierten Zeugenaussagen von A.________ anlässlich der Berufungsverhandlung, als dieser seine früheren Aussagen widerrief und sich neu auf den Standpunkt stellte, von der Beschwerdeführerin nie Kokain gekauft respektive erhalten zu haben. A.________ führte in diesem Zusammenhang aus, er habe während der früheren Befragungen unter Kokaineinfluss gestanden, könne erst seit ca. August 2014 wieder klarer sehen und habe die Beschwerdeführerin verwechselt. Die Vorinstanz beleuchtet diese Erklärungen im Detail und verwirft sie als unglaubhaft (Entscheid S. 11 ff.).
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1.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, sie habe oftmals gesehen, wie A.________ die fraglichen Drogengeschäfte in der von ihr bewohnten Liegenschaft getätigt habe. Drogenverkäuferinnen seien aber andere Landsfrauen und nicht sie selbst gewesen. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag keine Verletzung der Unschuldsvermutung zu begründen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung respektive Verletzung der Unschuldsvermutung nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie ihrer Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit sie geltend macht, A.________s revidierten Aussagen vor Vorinstanz seien im Gegensatz zu den früheren Antworten klar und stimmten mit ihrer eigenen Schilderung überein. Es sei möglich, dass sich A.________ in der Person der Drogenlieferantin getäuscht und er erst einige Monate nach seiner Inhaftierung Klarheit erlangt habe. Solche allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.
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Was die Beschwerdeführerin betreffend die belastenden Aussagen von A.________ als Abnehmer des Kokains und deren Würdigung durch die Vorinstanz im Einzelnen vorbringt, überzeugt nicht (Beschwerde S. 4 ff. und 14 f.). Gleiches gilt in Bezug auf den im Berufungsverfahren erfolgten Sinneswandel von A.________ (Beschwerde S. 11 ff. und 14 f.).
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1.3.1. Die Beschwerdeführerin macht beispielsweise geltend, A.________ habe die Abwicklung des Drogenhandels in den Einvernahmen vom 20. Juli 2012 und 14. September 2012 unterschiedlich geschildert. Einerseits habe er behauptet, er habe zwei- oder dreimal bei ihr auf dem 5. Stock (gestohlenen) Wein gegen Kokain getauscht. Andererseits habe ihn eine andere Frau bar bezahlt, worauf er in den 5. Stock gegangen sei und von ihr (der Beschwerdeführerin) das Kokain erhalten habe. Die Schilderungen seien deshalb "diffus und verwischt". Diese bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Argumentation ist von vornherein ungeeignet, eine Verletzung der Unschuldsvermutung darzutun. Zudem sind die Sachdarstellungen von A.________ anlässlich der verschiedenen Einvernahmen mit Blick auf die fraglichen Protokolle durchaus präzise (vgl. kantonale Akten Nebendossier 2 act. 3/1, 3/3, 3/4 und 3/6). Es ist deshalb ohne Weiteres vertretbar, sie als klar und widerspruchsfrei einzuschätzen. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin sind sie nicht deshalb unglaubhaft, weil die Aussagen unterschiedlich ausfielen. Vielmehr zeigt dies auf, dass der Handel wie angeklagt unterschiedlich abgewickelt wurde und A.________ den Wein in wenigen Fällen direkt bei der Beschwerdeführerin gegen Kokain tauschte.
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Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, nach der Darstellung des Käufers sei das Kokain in zehn Prozent der Fälle in den Hof geworfen worden. A.________ habe nur vermutet, dass sie (die Beschwerdeführerin) die Betäubungsmittel aus dem Fenster geworfen habe, er habe dies aber nicht konkret gesehen. Deshalb könne ihr dies nicht zur Last gelegt werden. Auch mit diesen Ausführungen wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt im kantonalen Verfahren. Er vermag das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach die Beschwerdeführerin A.________ rund 200 Gramm Kokaingemisch für ca. Fr. 19'200.-- verkaufte, nicht zu erschüttern. Zudem geht die Argumentation an der Sache vorbei. Bei der fraglichen Menge von zehn Prozent handelt es sich nach den Schilderungen des Käufers um jene Drogenmenge, welche er auf Veranlassung der Hauptabnehmerin des Weines erhielt. Es handelt sich mithin nicht um jenes Kokain, welches A.________ von der Beschwerdeführerin im 5. Stock ausgehändigt bekam und mit dem zu rund 80 % in bar ausbezahlten Verwertungserlös in der Höhe von ca. Fr. 19'000.-- kaufte (vgl. kantonale Akten Nebendossier 2 act. 3/3 S. 2 f. und act. 3/4 S. 25 f.).
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1.3.2. A.________ hielt vor Vorinstanz fest, er habe bei der Beschwerdeführerin weder Kokain gekauft, noch habe er von ihr Kokain als Gegenleistung für Wein erhalten. Als Grund für die früheren Belastungen gab A.________ an, er habe die Beschwerdeführerin verwechselt, was auf seinen damaligen hohen Kokainkonsum zurückzuführen sei.
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Die Vorinstanz beleuchtet diese Erklärung im Detail. Sie unterstreicht, dass A.________ am 16. Mai 2012 verhaftet wurde und sich ab 13. August 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befand. A.________ habe deshalb im Zeitraum der fraglichen Einvernahmen (Juli 2012 bis Juni 2013) nicht unter dem Einfluss von Kokain gestanden. Dass die Wirkung des Kokains wie behauptet erst seit ca. August 2014 (mithin über zwei Jahre nach der Inhaftierung und im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug) nachgelassen hätte und er erst seit diesem Zeitpunkt wieder klarer sehe, sei unglaubhaft. Zudem stehe dies im Widerspruch zu seiner Erklärung, sich bereits im Dezember 2013 respektive am Ostermontag 2014 bei der Beschwerdeführerin für seine angeblichen Falschbelastungen entschuldigt zu haben. Mit Blick auf dessen detaillierten Schilderungen bestünden im Übrigen keine Hinweise dafür, dass seine Wahrnehmungsfähigkeit getrübt gewesen sei. Die Vorinstanz betont weiter, A.________ habe bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juli 2012 die Beschwerdeführerin spontan belastet und auf einem Fotobogen identifiziert. Gründe für eine Verwechslung seien ebenso wenig erkennbar wie Anhaltspunkte für eine bewusst falsche Belastung. A.________ und die Beschwerdeführerin würden sich seit 2007 kennen und hätten ein gutes kollegiales Verhältnis zueinander.
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Diese sorgfältigen und differenzierten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und nicht zu kritisieren. Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt damit auseinandersetzt, dringt ihre Argumentation nicht durch. Wohl kann theoretisch nicht ausgeschlossen werden, dass sich A.________ im Zeitpunkt des Drogenhandels und der Einvernahmen in der Person der Drogenlieferantin täuschte (selbst wenn er auch noch als Zeuge die Beschwerdeführerin als zur Familie gehörend und als sehr gute Kollegin bezeichnete). Ebenso ist es grundsätzlich denkbar, dass ihm erst während des mehrjährigen Strafvollzugs bewusst wurde, die Beschwerdeführerin in den früheren Einvernahmen zu Unrecht belastet zu haben. Hingegen belässt es die Beschwerdeführerin dabei, dieselben Hypothesen in den Raum zu stellen, welche die Vorinstanz eingehend geprüft und verworfen hat. Ein solches Vorbringen vermag das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen, geschweige denn zu erschüttern.
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1.3.3. Inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Oktober 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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