BGer 6B_996/2015 |
BGer 6B_996/2015 vom 29.10.2015 |
{T 0/2}
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6B_996/2015
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Verfügung vom 29. Oktober 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 18. August 2015.
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Erwägungen: |
Das Bundesgericht verlangte vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 mit Frist bis zum 27. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Auf der Verfügung war vermerkt, die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gelte nicht als Rückzug des Rechtsmittels, dieser müsse schriftlich erklärt werden.
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Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 mit, er lehne eine Vorauszahlung von Fr. 2'000.-- strikte ab. Indessen wolle er von der "Rechtsmittelbelehrung", wonach ein Rückzug schriftlich erklärt werden müsse, Gebrauch machen. Folglich ist das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde kostenlos abzuschreiben.
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Demnach verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Oktober 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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