BGer 1B_363/2015
 
BGer 1B_363/2015 vom 30.10.2015
{T 0/2}
1B_363/2015
 
Verfügung vom 30. Oktober 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Pedretti.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokatin Elisabeth Joller,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Allgemeine Hauptabteilung,
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Oktober 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident.
 
Sachverhalt:
A. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 11. März 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 101 Tagen (vom 6. Oktober 2014 bis 14. Januar 2015), sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er befindet sich seit dem 14. Januar 2015 im vorzeitigen Strafvollzug.
Gegen dieses Urteil legte A.________ am 27. Juli 2015 Berufung ein und beantragte u.a. eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen; eventualiter eine Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten.
B. Mit Eingabe vom 29. September 2015 stellte A.________ ein Gesuch, er sei unverzüglich, spätestens aber am 16. November 2015 aus der Haft zu entlassen. Dieses wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 ab.
C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. Oktober 2015 gelangt A.________ ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei spätestens am 16. November 2015 aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die Rechtsvertreterin als amtliche Verteidigerin angemessen zu entschädigen. Zudem wird der Beweisantrag gestellt, es sei bei der Strafanstalt Bostadel und beim Gefängnis Arlesheim ein Führungsbericht einzuholen.
Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Beschwerde und des Beweisantrags. Das Kantonsgericht beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
D. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 orientierte das Kantonsgericht das Bundesgericht, A.________ habe die gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. März 2015 erhobene Berufung zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer weist im Schreiben vom 28. Oktober 2015 darauf hin, dass der Rechtsstreit (mindestens im Eventualantrag) gegenstandslos geworden sei und beantragt, ihm seien keine Kosten aufzuerlegen bzw. seiner Rechtsvertreterin sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, da die Beschwerde ans Bundesgericht begründet gewesen sei.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Haftentscheid des Kantonsgerichts steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG).
1.2. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist beschwerdebefugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat.
Das Interesse des Beschwerdeführers muss aktuell sein, das heisst auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen. Der vorzeitige Strafvollzug gemäss Art. 236 StPO dauert längstens bis zur Rechtskraft des Strafurteils (vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 220 StPO). Nach Art. 437 Abs. 1 StPO werden Urteile u.a. rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht (lit. b). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben, diese dann aber mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 zurückgezogen, womit das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen und der Rechtstitel für die Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs entfallen ist (vgl. Urteil 1B_153/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.3). Das Verfahren ist deshalb gegenstandslos geworden, zumal auch keine Umstände vorliegen, die ein ausnahmeweises Absehen vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses rechtfertigen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4b f. S. 397 f. mit Hinweisen). Das Verfahren ist mit einzelrichterlichem Entscheid vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
1.3. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dem Bundesgericht steht dabei ein weites Ermessen zu. Nach ständiger Praxis kann es nicht darum gehen, bei der Beurteilung des Kostenpunkts über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.; 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.). Im Folgenden ist summarisch zu prüfen, ob die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgrunds (Fluchtgefahr) nicht. Er macht indes Überhaft und damit verbunden eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, aus seiner Sicht sei selbst im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt eine Freiheitsstrafe von höchstens 10 Monaten schuldangemessen. Da diese Dauer bereits überschritten sei, müsse er unverzüglich aus der Haft entlassen werden. Ausserdem habe er sich im Strafvollzug tadellos verhalten, weshalb er spätestens nach Verbüssung von zwei Dritteln der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, d.h. am 16. November 2015, bedingt zu entlassen sei.
2.2. Eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person hat nach Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Der Gesetzgeber hat diesem Grundsatz in Art. 212 Abs. 2 StPO Rechnung getragen. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liegt insbesondere dann vor, wenn die Haft die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Der Richter darf die strafprozessuale Zwangsmassnahme nur so lange aufrecht erhalten, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.). Der grossen zeitlichen Nähe ist auch deshalb besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f. mit Hinweis). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (vgl. Urteile 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1; 1B_330/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.1; 1B_43/2013 vom 1. März 2013 E. 4.1; 1B_406/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5).
2.3. Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht Basel-Landschaft erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Nach der vorerwähnten Rechtsprechung wäre für die Beurteilung der Haftdauer grundsätzlich auf dieses Urteil abzustellen. Weshalb davon abzuweichen ist und inwiefern selbst bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt bloss mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 10 Monaten zu rechnen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher begründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre somit der Rüge, die Maximaldauer des Freiheitsentzugs sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt erreicht worden, kein Erfolg beschieden gewesen.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz erblickt (Art. 29 Abs. 2 BV), ist ihm zwar darin beizupflichten, dass sich das Kantonsgericht nicht explizit zu der von ihm als angemessen erachteten Freiheitsstrafe von 10 Monaten geäussert hat. Aus seinen Erwägungen geht jedoch hervor, dass es auf die drohende, erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten abgestellt hat, was angesichts der bundesgerichtlichen Praxis nicht zu beanstanden ist.
2.4. Was die bedingte Entlassung anbelangt, hängt deren Gewährung vom Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 1 StGB). Diese Fragen fallen in das Ermessen der zuständigen Behörde (Art. 86 Abs. 2 StGB) und es liegt in der Regel nicht am Haftrichter, eine solche Prognose anzustellen (Urteile 1B_330/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.1; 1B_641/2011 vom 25. November 2011 E. 3.1). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten (Urteile 1B_153/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.4; 1B_51/2008 vom 19. März 2008 E. 4.1 mit Hinweisen); insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteile 1B_371/2014 vom 26. November 2014 E. 4.1; 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1; 1B_330/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.1; 1B_599/2011 vom 17. November 2011 E. 4.1; 1B_122/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.3), etwa wenn die betroffene Person bereits zwei Drittel der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann (vgl. Urteile 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2; 1B_153/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.4; 1B_338/2010 vom 12. November 2010 E. 3.3; 1B_51/2008 vom 19. März 2008 E. 4.1).
2.5. Unbestritten ist, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall keine Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. März 2015 erhoben hat und somit keine Erhöhung des Strafmasses in Frage gekommen wäre. Damit würde die für die bedingte Entlassung massgebliche Grenze von zwei Dritteln am 16. November 2015 erreicht. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich im vorzeitigen Strafvollzug tadellos verhalten und auch die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft habe keine Einwände gegen seine bedingte Entlassung. Dem widerspricht das Kantonsgericht in seiner Stellungnahme und bemerkt, dass die Sicherheitsdirektion zur Beurteilung dieser Frage nicht zuständig sei. Nach der Rechtsprechung lässt sich allein aus dem guten Verhalten im Vollzugsalltag - wenn dies denn hier tatsächlich zutrifft - keine prognoserelevante Veränderung in Bezug auf die Rückfallgefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27 E. 1 S. 27 f.; Urteil 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3). Weiter wirken sich die Vorstrafen des Beschwerdeführers negativ auf die Legalprognose aus. Seine (im Ausland begangenen) Straftaten sind nicht nur vielfältig, sie liegen zeitlich auch nicht lange zurück und weisen eine gewisse Steigerung in der Tatschwere auf. Zudem ist mit dem Kantonsgericht festzustellen, dass die Zeitspanne zwischen der Entlassung aus dem letzten Strafvollzug und der erneuten Begehung von Delikten, bezüglich derer der Beschwerdeführer teilweise geständig ist, kurz war. Daraus lässt sich schliessen, dass ihn die Verbüssung der unbedingten Strafe wenig beeindruckt hat, womit eine fehlende Einsicht zum Ausdruck gebracht wird, die grundsätzlich auf eine gefährliche Grundhaltung hindeutet (vgl. Urteil 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.7 mit Hinweis). Wie das Kantonsgericht in der Vernehmlassung ausführt und der Beschwerdeführer selbst einräumt (vgl. Strafurteil vom 11. März 2015 S. 16), verfügt Letzterer weder über Vermögen noch über ein regelmässiges Einkommen. Insofern kommt der Deliktsart, insbesondere dem gewerbsmässigen Diebstahl, erhöhte Bedeutung zu, da aufgrund seiner finanziellen Situation ein Rückfall nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint. Dagegen fällt die Art der gefährdeten Rechtsgüter nicht besonders schwer ins Gewicht. Konkrete Angaben zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen sind nicht aktenkundig. Immerhin geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass der Beschwerdeführer rumänischer Staatsangehöriger ist und in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass er nach der Entlassung aus dem (vorzeitigen) Strafvollzug die Schweiz verlassen könnte, womit eine allfällige Anordnung von Bewährungshilfen bzw. die Erteilung von Weisungen (Art. 87 Abs. 2 StGB) sowie eine Rückversetzung im Falle der Nichtbewährung möglicherweise entfiele (vgl. Urteil 6B_93/2015 vom 19 Mai 2015 E. 5.7; CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 15 und N. 19 zu Art. 86 StGB). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit bei der gebotenen summarischen Prüfung, die der umfassenden Gesamtwürdigung durch die zuständige Behörde nach Art. 86 Abs. 2 StGB nicht vorgreifen soll, als unbegründet.
Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung (7. Oktober 2015) der frühestmögliche Entlassungstermin ausgehend vom erstinstanzlichen Urteil erst auf den 16. November 2015 fiel. Es kann der Vorinstanz im Blick auf die Frist von Art. 233 StPO nicht vorgeworfen werden, sie habe gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie nicht bereits damals Abklärungen über das mutmassliche Ende der Freiheitsstrafe traf. Selbst das Bundesgericht hätte noch vor dem genannten Datum über die vorliegende Beschwerde entscheiden können.
3. Eine summarische Prüfung der erhobenen Rügen ergibt damit, dass die Beschwerde voraussichtlich abzuweisen gewesen wäre. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Dieses ist aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich aber, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti