BGer 9C_476/2015
 
BGer 9C_476/2015 vom 03.11.2015
{T 0/2}
9C_476/2015
 
Urteil vom 3. November 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Ausgleichskasse Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. Mai 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Juni 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. Mai 2015,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts obsolet ist, da der betreffende Bundesrichter an diesem Verfahren nicht mitwirkt,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise - in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und daraus rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen hat, insbesondere die Rechtsprechung gemäss BGE 138 V 9 zu Unrecht oder dann unrichtig angewendet haben soll,
dass schliesslich in Bezug auf das Revisionsgesuch, auf welches die Vorinstanz nicht eingetreten ist, wozu sich der Beschwerdeführer nicht äussert, darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesgericht in dem ihn betreffenden Urteil 9C_495/2011 vom 23. Dezember 2011 die Sache an die kantonale Ausgleichskasse zur EL-Neuberechnung unter Berücksichtigung des erwähnten BGE 138 V 9zurückwies (BGE 138 V 17 E. 4.3 S. 22),
dass die Beschwerde somit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108  Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,
 
erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler