BGer 6B_790/2015 |
BGer 6B_790/2015 vom 06.11.2015 |
{T 0/2}
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6B_790/2015
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Urteil vom 6. November 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Pfister,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rückzug der Berufung ohne Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger, Willkür,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. Juni 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
Das Bezirksgericht Lenzburg erklärte X.________ am 19. Juni 2014 der sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB, der Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB sowie der Pornographie gemäss aArt. 197 Ziff. 3bis StGB (in der Fassung vom 5. Oktober 2001 [AS 2002 S. 408]) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten sowie zu einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen. Der amtliche Verteidiger des Beurteilten meldete gegen das ihm am 30. Juni 2014 zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Berufung an. Mit Schreiben an das Gerichtspäsidium Lenzburg vom 7. August 2014 teilte X.________ mit, er habe seinen Anwalt am 1. Juli 2014 schriftlich angewiesen, keine Berufung anzumelden. Sollte dieser seiner Anweisung keine Folge geleistet haben, ziehe er "die Berufungsanmeldung eigenhändig zurück". Am 16. August 2014 informierte X.________ seinen Verteidiger darüber, dass er "in einem Zustand geistiger Umnachtung" versucht habe, die Berufungsanmeldung zurückzuziehen.
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Mit Eingabe vom 22. August 2014 teilte der amtliche Verteidiger dem Bezirksgericht Lenzburg mit, dass die Berufungsanmeldung nach wie vor Gültigkeit habe und das Urteil vom 19. Juni 2014 zu begründen sei. Am 16. Dezember 2014 wurde das begründete und mit der ordentlichen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil zugestellt. Am 31. Dezember 2014 reichte X.________ die Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft erhob am 27. Januar 2015 Anschlussberufung. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 19. Juni 2015 stellte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vorfragen den Antrag, auf die Berufung sei nicht einzutreten bzw. das Verfahren sei zufolge Rückzugs der Berufung abzuschreiben. Mit Beschluss vom 19. Juni 2015 schrieb das Obergericht des Kantons Aargau das Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt von der Kontrolle ab. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erklärte es als dahingefallen.
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B. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 7. August 2014 an die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg ausgeführt, sein amtlicher Verteidiger habe ihm in einer Besprechung vom 30. Juni 2014 geraten, Berufung anzumelden. Am 1. Juli 2014 habe er jenen schriftlich angewiesen, die Berufung nicht anzumelden. Falls dieser seiner Anweisung keine Folge geleistet haben sollte, ziehe er die Berufungsanmeldung eigenhändig zurück, so dass das erstinstanzliche Urteil sofort rechtskräftig werden könne (angefochtener Beschluss S. 2; vgl. Akten des Bezirksgerichts act. 211).
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Die Vorinstanz nimmt an, der Rückzug der Berufung beruhe auf einer wohlüberlegten Handlung. Der Umstand, dass er erst rund 6 Wochen nach der anwaltlichen Beratung erfolgt sei, schliesse eine Kurzschlussreaktion aus. Zudem habe der Beschwerdeführer seinen Verteidiger bereits mit Schreiben vom 1. Juli 2014 darum gebeten, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen. Damit habe der Wille, auf eine Berufung zu verzichten bzw. eine solche zurückzuziehen, nachweislich während rund 6 Wochen bestanden. Umstände, welche den Beschwerdeführer als postulationsunfähig erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass er sich zu jener Zeit in Haft befand, genüge für eine solche Annahme nicht. Der Einwand des Verteidigers, das Schreiben vom 7. August 2014 sei nicht mit ihm abgesprochen gewesen und offenbar unter dem Eindruck der Belastungen im Strafvollzug entstanden, sei unbehelflich. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Erklärung verkannt habe oder in seiner Willensbildung eingeschränkt gewesen wäre. Die ohne Absprache mit seinem Rechtsbeistand gemachte Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. August 2014 sei daher als Rückzug der Berufung entgegenzunehmen. Damit sei das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. August 2014, mit welchem er den Rückzug rückgängig machen wolle, unbeachtlich (angefochtener Beschluss S. 3 ff.).
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1.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, dass er die sofortige Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids gewünscht habe. Er habe sich zum Zeitpunkt des Schreibens in einer miserablen psychischen Verfassung befunden, die sich unter dem Eindruck des Schuldspruchs laufend verschlechtert habe. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass ihm entgangen sei, das Schreiben an den Verteidiger vom 1. Juli 2014 zu versenden. Die Annahme, er habe "wohlüberlegt" gehandelt, sei daher offensichtlich falsch. Die Vorinstanz unterstelle ihm einen Willen zur Beendigung des Rechsmittelweges, welchen er in Wirklichkeit nicht gehabt habe. Weiter unterschlage die Vorinstanz, dass die Gerichtspräsidentin der ersten Instanz seinen notwendigen amtlichen Verteidiger ca. Mitte August 2014 telefonisch kontaktiert und über den Eingang des Schreibens vom 7. August 2014 orientiert habe. Der Verteidiger habe der Präsidentin daraufhin mitgeteilt, dass ihm das Rückzugsschreiben nicht bekannt sei und von ihm nicht mitgetragen werde. Damit sei erstellt, dass der Rückzug der Berufung nicht in Absprache mit dem Verteidiger und ohne dessen Wissen erfolgt sei. Diese unrichtige Sachverhaltsfeststellung sei zu korrigieren. Aus dem Umstand, dass die Gerichtspräsidentin seinem Verteidiger im gleichen Telefongespräch in Aussicht gestellt habe, dass die Beteiligten sich über den Rechtsmittelverzicht aussprechen könnten, ergebe sich, dass diese zunächst offensichtlich Zweifel an der Gültigkeit des Rückzugs gehabt habe. Diese Zweifel seien danach offenbar beseitigt und die Ausfertigung des begründeten Urteils mit einer ordentlichen Rechtsmittelbelehrung versehen worden. Im Verlauf der zweitinstanzlichen Verhandlung habe sich ergeben, dass die Gerichtspräsidentin der ersten Instanz Anfang/Mitte August offenbar auch mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen habe. Daraufhin sei der Fall bei dieser als rechtskräftig erledigt vermerkt worden. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2015 Anschlussberufung erklärt (Beschwerde S. 5 ff.).
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1.3. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre. Er kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Die Befugnis des Bundesgerichts, den Sachverhalt zu berichtigen oder zu ergänzen, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Behauptungs- und Begründungspflicht (BGE 133 III 350 E. 1.3; 133 IV 286 E. 6 2; vgl. auch BGE 133 IV 293 E. 3.4.2).
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1.4. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Zunächst geht auch die Vorinstanz davon aus, dass der Rückzug der Berufung durch den Beschwerdeführer ohne Absprache mit seinem Verteidiger erfolgte (angefochtener Beschluss S. 4 Ziff. 3.3). Dies folgt schon aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. August 2014, welches die Vorinstanz wiedergibt (angefochtener Beschluss S. 2 E. 1.4). Insofern besteht kein Bedarf für eine Ergänzung des Sachverhalts. Dasselbe gilt für allfällige Zweifel der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin. Ob diese an der Gültigkeit des Rückzugs gezweifelt hat, ist im vorliegenden Kontext ohne Bedeutung. Es steht jedenfalls fest, dass das erstinstanzliche Urteil schriftlich begründet und mit einer ordentlichen Rechtsmittelbelehrung versehen wurde.
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Im Übrigen ist, was der Beschwerdeführer vorbringt, nicht geeignet, Willkür darzutun. Es trifft wohl zu, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an den amtlichen Verteidiger vom 16. August 2014 ausführte, er habe "in einem Zustand geistiger Umnachtung" gehandelt, sei nach der Gerichtsverhandlung am Boden zerstört gewesen und habe Depressionen gehabt (vgl. Akten des Bezirksgerichts act. 216). Hierauf hat auch die Vorinstanz verwiesen (angefochtener Beschluss S. 2). Doch lässt sich daraus allein entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, er sei in seiner Willensbildung eingeschränkt gewesen oder hätte die Bedeutung seiner Erklärung verkannt. Jedenfalls ist nicht schlechthin unhaltbar, wenn die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben den amtlichen Verteidiger bereits am 1. Juli 2014 angewiesen hat, keine Berufung einzureichen, darauf schliesst, er habe über einen Zeitraum von rund 6 Wochen den Willen gehabt, auf die Erhebung der Berufung zu verzichten, was eine Kurzschlussreaktion ausschliesse (angefochtener Beschluss S.4).
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung von Treu und Glauben. Er bringt zu nächst vor, die Präsidentin der ersten Instanz habe die Staatsanwaltschaft am 7. August 2014 über den Eingang des Rückzugsschreibens orientiert. Diese habe daraufhin den Fall in ihren Systemen auf "rechtskräftig" gestellt. Am 27. Januar 2015 habe sie Anschlussberufung erklärt. Damit habe sie sich auf das Rechtsmittelverfahren eingelassen. Erst während der zweitinstanzlichen Verhandlung habe sie den Antrag gestellt, auf die Berufung sei infolge Rückzugs nicht einzutreten. Indem die Staatsanwaltschaft erst am Verhandlungstag Zweifel über die Gültigkeit des Rechtsmittels vorgebracht habe, habe sie gegen Treu und Glauben verstossen, zumal die Vorinstanz, wie sich etwa aus den Abklärungen über den Therapieverlauf ergebe, offensichtlich eine Rechtsmittelverhandlung habe durchführen wollen (Beschwerde S. 10 ff.).
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Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auf die Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil vertrauen dürfen. Die erste Instanz habe ihre ursprünglichen Zweifel in Bezug auf den Rückzug der Berufung offensichtlich beseitigt und durch die Ausfertigung der Urteilsbegründung und die Rechtsmittelbelehrung zu erkennen gegeben, dass sie den Rückzug als ungültig betrachte. Er habe daher auf die Durchführung einer ordentlichen Rechtsmittelverhandlung vertrauen dürfen. Andernfalls hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO entsprechende Stellungnahmen einholen müssen. Stattdessen habe sie vor der Verhandlung verschiedenste Verfügungen zu konkreten, materiellen Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären bzw. ambulanten Massnahme erlassen (Beschwerde S. 14 ff.).
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2.2. Nach Art. 5 Abs. 3 BV müssen staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Aus diesem Grundsatz fliesst der Anspruch jeder Person auf den Schutz von Treu und Glauben in ihren Beziehungen zum Staat (BGE 138 I 49 E. 8.3.1, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO).
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Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO enthalten Urteile, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung. Nach der Rechtsprechung dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Vertrauensschutz geniesst indes nur, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht erkennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 134 I 199 E. 1.3.1; 124 I 255 E. 1a/aa).
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2.3. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Zunächst kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand ableiten, dass die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, nachdem er die Berufungserklärung eingereicht hatte. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe sich durch die Anschlussberufung auf ein Rechtsmittelverfahren eingelassen, ist abwegig. Eine Einlassung erfolgt im Zivilprozess durch die unzweideutige Bekundung der Partei, sich vor dem angerufenen Gericht ohne Einrede der Unzuständigkeit zur Sache äussern (Art. 18 ZPO; BGE 123 III 35 E. 3b). Im Rechtsmittelverfahren im Rahmen eines Strafprozesses besteht hiefür kein Raum.
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Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsmittelbelehrung im schriftlich begründeten erstinstanzlichen Urteil falsch sein soll. Das Urteil gibt die strafprozessualen Bestimmungen über die Berufung korrekt wieder. Es ist unerfindlich, inwiefern diese Belehrung beim Beschwerdeführer bestimmte Erwartungen begründet haben sollte, aus welchen ihm keine Nachteile erwachsen dürften. Ein schutzwürdiges Vertrauen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht sein Urteil schriftlich begründet hat, zumal dieses wegen der Strafhöhe hiezu ohnehin gehalten war (angefochtener Beschluss S. 4 Ziff. 3.4). Zudem wird eine Rechtsmittelbelehrung nicht dadurch unrichtig, dass der Beurteilte die angemeldete Berufung vor Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung zurückgezogen hat, zumal bei Zweifeln über die Gültigkeit des Rückzugs - wie im zu beurteilenden Fall - die Berufungsinstanz zu entscheiden hat.
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Zuletzt lässt sich nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers aus dem Umstand ableiten, dass die Vorinstanz bei den Parteien keine Stellungnahmen im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO eingeholt hat. Eine Stellungnahme ist im Berufungsverfahren nur notwendig, wenn das zweitinstanzliche Gericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 4 StPO). Dies war hier offensichtlich nicht der Fall.
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, der Rückzug sei ungültig, weil er nicht in Absprache mit dem notwendigen amtlichen Verteidiger erfolgt sei. Er habe das Schreiben vom 7. August 2014 abgefasst, ohne seinen Verteidiger darüber in Kenntnis zu setzen oder mit ihm Rücksprache zu nehmen. Der Verteidiger habe gegenüber der Präsidentin des Bezirksgerichts denn auch kund getan, dass er von diesem Schreiben keine Kenntnis habe und er den Rückzug nicht mittrage. Ein Rückzug eines Rechtsmittels könne nur im Einvernehmen mit dem Verteidiger erfolgen (Beschwerde S. 17 ff.).
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3.2. Die Vorinstanz nimmt an, die anwaltlich vertretene Partei sei nicht gehindert, persönlich Eingaben an das Gericht zu richten. Dieses müsse persönliche Eingaben im Rahmen der allgemeinen Verfahrensvorschriften beachten. Der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2014 erklärte Rückzug der Berufung sei eindeutig und unmissverständlich. Zudem sei er nach der anwaltlichen Beratung vom 30. Juni 2014 erfolgt (angefochtener Beschluss S. 3 f.).
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3.3. Gemäss Art. 386 Abs. 1 StPO kann, wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung sind Verzicht und Rückzug endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.
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Nach dem Rückzug des Rechtsmittels ist die Situation gleich, wie wenn dieses nie erhoben worden wäre. Das Verfahren vor der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz wird mit dem Rückzug unmittelbar beendet, wobei dem Abschreibungsbeschluss lediglich deklaratorischer Charakter zukommt (Urteil 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.2.3, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).
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3.4. Ein freiwillig und in Kenntnis der prozessualen Tragweite zustande gekommener Rechtsmittelrückzug ist endgültig und kann nur bei Vorliegen der in Art. 386 Abs. 3 StPO genannten Willensmängel zurückgenommen werden (vgl. Urteil 6B_1022/2013 vom 7. März 2014 E. 1.2.4). Dabei genügt ein blosser Irrtum nicht ( RIEDO ET AL., Strafprozessrecht, 2011, N 2849).
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Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen. In welcher Form diese geltend zu machen sind, regelt Art. 386 Abs. 3 StPO nicht ausdrücklich.
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Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid erkannt, die in Art. 386 Abs. 3 StPO erwähnten Willensmängel müssten auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden können, zumal gegen Abschreibungsbeschlüsse die Revision nach Art. 410 Abs. 1 StPO unzulässig sei. Die Partei, deren Rückzugserklärung mit Willensmängeln behaftet sei und sich daher als unwirksam erweise, habe im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO einen Anspruch darauf, dass ihr Rechtsmittel von der zuständigen Berufungs- oder Beschwerdeinstanz in der Sache behandelt werde. Ein solcher Widerruf sei daher - unabhängig von der Beschwerdefrist ans Bundesgericht - an diejenige Instanz zu richten, gegenüber welcher der Rückzug des Rechtsmittels erklärt worden sei. Gelange die Beschwerde- oder Berufungsinstanz zum Schluss, der Rückzug sei wirksam, sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Soweit vor Bundesgericht ein Abschreibungsbeschluss angefochten und geltend gemacht werde, der Rückzug des Rechtsmittels sei nach Art. 386 Abs. 3 StPO unwirksam, sei auf die Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten ( Urteil 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.2.1 und 2.2.3, zur Publikation vorgesehen).
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Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Rückzug sei mit einem Willensmangel behaftet gewesen. Er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, ein Rückzug könne nur im Einvernehmen mit dem Verteidiger erfolgen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 4. März 2013 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau als notwendiger amtlicher Verteidiger eingesetzt (Art. 130 und 132 StPO; Beschwerdebeilage 8). Der Verteidiger ist Beistand, Fürsorger und Berater der beschuldigten Person, nicht deren Stellvertreter. In gewissen Bereichen kann die Verteidigung stellvertretend für die beschuldigte Person agieren, namentlich Rechtsmittel ergreifen. Umgekehrt verliert die beschuldigte Person mit der Bestellung eines Verteidigers keinerlei Rechte, sondern kann diese weiterhin persönlich ausüben (Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 128 N 2 f.; Peter Albrecht, Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, in: Niggli/Weissenberger, Strafverteidigung, Handbücher für die Anwaltspraxis, 2002, 2.14). Die Ergreifung eines Rechtsmittels im Schuld- bzw. Strafpunkt ist Ausdruck der Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts (vgl. Art. 106 Abs. 3 StPO). Ein Rechtsbeistand kann zwar grundsätzlich selbststständig ein Rechtsmittel einlegen oder zurückziehen, allerdings nicht gegen den ausdrücklich oder konkludent bezeugten Willen seines Mandanten. Im Zweifelsfall geht das Verhalten der Partei vor (Viktor Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 6). Dementsprechend bedarf umgekehrt ein Rückzug grundsätzlich auch nicht der Zustimmung der Verteidigung. Dies ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass die Verteidigung auch nicht an einem Rechtsmittel festhalten kann, wenn es die beschuldigte Person zurückziehen will (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 386 N 4; Lieber, a.a.O., Art. 386 N 4; Jo Pitteloud, Code de procédure pénale suisse, 2012, N 1131; vgl. auch Donatsch et al., Strafprozessrecht, 2. Aufl., 2014, S. 346; a.M. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 386 N 2 ["Rückzug Rechtsmittel durch verteidigten Beschuldigten kann nur im Einvernehmen mit Verteidiger erfolgen"]; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 1477).
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Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Berufung ohne Absprache mit seinem Verteidiger gültig zurückgezogen hat, verletzt somit kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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4. |
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. November 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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