BGer 4A_530/2015 |
BGer 4A_530/2015 vom 11.11.2015 |
{T 0/2}
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4A_530/2015
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Urteil 11. November 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Internes Schiedsgericht,
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Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Solothurn vom 28. August 2015.
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In Erwägung, |
dass das Schiedsgericht mit Sitz in Solothurn den Beschwerdeführer mit Schiedsspruch vom 28. August 2015 dazu verpflichtete, der Beschwerdegegnerin infolge Verletzung eines in einem Aktienkaufvertrag enthaltenen Konkurrenzverbots eine Konventionalstrafe im Betrag von Fr. 100'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Juli 2014, zu bezahlen;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 28. September 2015 erklärte, den Entscheid des Schiedsgerichts vom 28. August 2015 mit Beschwerde anzufechten;
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dass gegen interne Schiedsentscheide (Art. 353 ff. ZPO [SR 272]) allein die Rügen zulässig sind, die in Art. 393 ZPO abschliessend aufgezählt werden, wobei das Bundesgericht nach Art. 77 Abs. 3 BGG nur diejenigen Rügen prüft, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind, und appellatorische Kritik unzulässig ist (vgl. BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b S. 382);
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dass diese Anforderung der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht entspricht (BGE 134 III 186 E. 5);
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dass der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise und ohne Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen des Schiedsgerichts behauptet, es seien keine Zeugen einvernommen worden, die hätten beweisen können, dass die Beschwerdegegnerin ihm eine Anstellung zugesichert habe, womit er die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Gehörsrüge (Art. 393 lit. d ZPO) verfehlt;
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dass sich der Beschwerdeführer mit seinen übrigen Ausführungen auf appellatorische Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid beschränkt, ohne einen in Art. 393 ZPO aufgeführten Beschwerdegrund anzurufen, womit er den gesetzlichen Begründungsanforderungen auch in dieser Hinsicht offensichtlich nicht genügt;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. September 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. November 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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