BGer 5A_844/2015 |
BGer 5A_844/2015 vom 11.11.2015 |
{T 0/2}
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5A_844/2015
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Urteil vom 11. November 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichteintreten auf Eingabe (Rechtsverweigerung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
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vom 12. Oktober 2015.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 beim Bundesgericht eine Verfügung des Instruktionsrichters des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Oktober 2015 angefochten. In dieser Verfügung (Verfahren Nr. ZK 15 518 + 519 SCB) ist der Instruktionsrichter auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2015 gegen die Entscheide CIV 15 4780 und 15 4783 des Regionalgerichts Bern Mittelland vom 31. August 2015 nicht eingetreten.
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2.
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2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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2.2. Der Instruktionsrichter hat erwogen, die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2015 enthielten einmal mehr bloss allgemeine, schwer verständliche und nicht auf die angefochtenen Entscheide bezogene Kritik; sie seien deshalb als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu betrachten und würden daher in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne weitere Behandlung zurückgeschickt.
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2.3. Der Beschwerdeführer zeigt in seinen Ausführungen nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Seine Ausführungen beschränken sich auf eine Behauptung des Gegenteils, ohne aber zu erläutern, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. November 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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