BGer 9C_782/2015
 
BGer 9C_782/2015 vom 11.11.2015
{T 0/2}
9C_782/2015
 
Urteil vom 11. November 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 21. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2015,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat,
dass die Eingabe vom 21. Oktober 2015 zwar den Willen zur Anfechtung des Entscheids vom 8. September 2015 erkennen lässt,
dass der Beschwerdeführer indes nichts vorträgt, was als genügende Beschwerdebegründung in Betracht fiele (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
dass er mit keinem Wort darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen (Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendung) Bundesrecht verletzen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig weil nicht hinreichend begründet und daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist,
dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig, auf die Erhebung von Gerichtskosten indes umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler