BGer 5A_640/2015 |
BGer 5A_640/2015 vom 24.11.2015 |
{T 0/2}
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5A_640/2015
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Urteil vom 24. November 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
Ortsgemeinde U.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Roos,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Konkursamt March.
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Gegenstand
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konkursamtliche Erbschaftsliquidation (Vertragseintritt nach Art. 211 SchKG),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. Juli 2015.
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Sachverhalt: |
A. Die Ortsgemeinde U.________ ist Eigentümerin der Liegenschaft Nr. xxx in U.________, welche sie A.________ 1995 für 50 Jahre teils im Baurecht überliess und teils verpachtete. A.________ verkaufte Baurecht und Pacht am 17. März 2009 an B.________ zum Preis von Fr. 287'500.--. Die Ortsgemeinde U.________ erklärte am 29. April 2009, ihr im Grundbuch vorgemerktes Vorkaufsrecht auszuüben. Dazu erlangte sie vom Landwirtschaftsamt die Erwerbsbewilligung, was A.________ bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dann B.________ beim Verwaltungs- und Bundesgericht erfolglos anfochten.
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A.________ verstarb am 9. März 2010. Am 20. Dezember 2010 verfügte der Einzelrichter der March die konkursamtliche Liquidation der Erbschaft.
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B. Am 24. Februar 2014 teilte das Konkursamt March (als amtliche Konkursverwaltung) der Ortsgemeinde U.________ aufgrund eines höheren Angebots mit, nicht in den Kaufvertrag zwischen A.________ sel. und B.________ einzutreten.
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C. Am 7. März 2014 erhob die Ortsgemeinde U.________ dagegen Beschwerde an das Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde. Sie verlangte, das als Verfügung zu qualifizierende Schreiben vom 24. Februar 2014 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Konkursverwaltung in den Kaufvertrag vom 17. März 2009 eingetreten sei und daher das landwirtschaftliche Gewerbe "C.________" nicht mittels Freihandverkauf an den Meistbietenden zu veräussern sei.
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Mit Verfügung vom 14. November 2014 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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D. Dagegen beschwerte sich die Ortsgemeinde U.________ am 27. November 2014 beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde. Sie verlangte, die Verfügung des Bezirksgerichts aufzuheben, das Schreiben der amtlichen Konkursverwaltung vom 24. Februar als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren und auch diese Verfügung aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Konkursverwaltung in den Kaufvertrag vom 17. März 2009 eingetreten sei, und das fragliche Gewerbe sei nicht mittels Freihandverkauf zu veräussern.
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Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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E. Am 19. August 2015 hat die Ortsgemeinde U.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 9. Juli 2015. Das Schreiben der Konkursverwaltung vom 24. Februar 2014 sei als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren. Es sei daher festzustellen, dass die Konkursverwaltung in den Kaufvertrag vom 17. März 2009 eingetreten sei. Demnach sei das landwirtschaftliche Gewerbe "C.________" nicht mittels Freihandverkauf an den Meistbietenden zu veräussern. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung.
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Nachdem sich weder die Konkursverwaltung noch das Kantonsgericht gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen haben, hat das Bundesgericht der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 10. September 2015 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133; 135 III 212 E. 1 S. 216; je mit Hinweisen).
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1.1. Anfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) sind - mit Ausnahme von Art. 17 Abs. 3 SchKG - Verfügungen eines Vollstreckungsorgans. Entsprechend ist die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde eine solche Verfügung betrifft. Es fehlt sonst an einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Urteile 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 2.3, in: BlSchK 2008 S. 127; 5A_308/2011 vom 8. September 2011 E. 1.1, in: Pra 2012 Nr. 33 S. 227).
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Entschluss der Konkursverwaltung, einen Vertrag nach Art. 211 Abs. 2 SchKG zu erfüllen, durch den Vertragspartner nicht mit Beschwerde angefochten werden (BGE 110 III 84). Dasselbe muss auch für den - hier vorliegenden - umgekehrten Fall gelten, dass die Konkursverwaltung bekannt gibt, den Vertrag nicht nach Art. 211 Abs. 2 SchKG erfüllen zu wollen. Damit bestätigt die Konkursverwaltung bloss, was von Gesetzes wegen ohnehin bereits dem Grundsatz entspricht, nämlich dass im Konkurs Forderungen, die nicht eine Geldzahlung zum Gegenstand haben, in Geldforderungen von entsprechendem Wert umgewandelt werden (Art. 211 Abs. 1 SchKG). Die Konkursverwaltung erhält im Übrigen durch Art. 211 Abs. 2 SchKG bloss das Recht eingeräumt, den Vertrag zu erfüllen, nicht aber die Pflicht dazu. Demgemäss können auch die am Vertrag Beteiligten oder Interessierten nicht verlangen, dass die Konkursverwaltung in den Vertrag eintrete (vgl. BGE 105 III 11 E. 3 S. 14 f.). Es besteht sodann kein Grund, die vorliegende Konstellation anders zu behandeln als die in BGE 110 III 84 beurteilte. In beiden Fällen verfolgen die Parteien Interessen, die mit den Zielen des Konkursrechts nichts zu tun haben. Während im letztgenannten Fall (BGE 110 III 84) eine Partei die zufällige Tatsache des Konkurseintritts nutzen will, um sich von einem nachträglich als ungünstig erkannten Vertrag zu lösen, geht es ihr im vorliegenden Fall darum, ihre allfälligen privatrechtlichen Ansprüche bevorzugt erfüllt zu erhalten, ohne konkursrechtlich darauf ein Anrecht zu haben.
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Die Mitteilung der Konkursverwaltung vom 24. Februar 2014 bildet damit keine anfechtbare Verfügung. Folglich ist auch die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig.
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An diesem Ergebnis vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, die Konkursverwaltung habe durch ihr früheres Verhalten konkludent zu erkennen gegeben, den Vertrag einhalten zu wollen, und sei davon mit ihrer Mitteilung vom 24. Februar 2014 treuwidrig abgerückt. Die Mitteilung vom 24. Februar 2014, die Ausgangspunkt des Verfahrens bildet, wird dadurch nicht zu einer anfechtbaren Verfügung.
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1.2. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin, die in ihrem Vermögensinteresse tätig geworden ist, die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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