BGer 1C_617/2015 |
BGer 1C_617/2015 vom 30.11.2015 |
{T 0/2}
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1C_617/2015
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Urteil vom 30. November 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Kremer,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung,
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Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
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Gegenstand
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Strassenverkehrsvorschriften, Verwarnung; Verfahrenskosten,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
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In Erwägung, |
dass die Verkehrsabteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen A.________ mit Administrativverfügung vom 16. April 2015 eine Verwarnung erteilte;
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dass A.________ gegen diese Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen rekurrierte;
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dass der Regierungsrat mit Beschluss vom 11. August 2015 auf den Rekurs nicht eintrat und A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- auferlegte;
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dass A.________ dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen erhob, welches mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 die Beschwerde abwies;
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dass A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen mit Eingabe vom 24. November 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhob, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des Obergerichts nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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