BGer 4A_604/2015 |
BGer 4A_604/2015 vom 07.12.2015 |
{T 0/2}
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4A_604/2015
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Urteil vom 7. Dezember 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Forderung,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des
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Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,
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vom 28. September 2015.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer in dem gegen ihn geführten Strafverfahren betreffend Betrug, Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Beurkundung mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 30. Juni 2010 unter anderem verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner, der als Zivilkläger am Verfahren teilnahm, Schadenersatz in der Höhe von EUR 76'693.78 zu bezahlen;
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dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte, das seine Berufung mit Entscheid vom 13. Dezember 2012 abwies;
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dass das Bundesgericht auf eine gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_232/2013 vom 18. Juni 2013 nicht eintrat;
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dass der Beschwerdegegner am 7. Januar 2014 Klage gegen den Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug auf Zahlung eines Zinses von 5 % auf EUR 76'693.78 seit 1. Juli 2000 einreichte, da er im Strafverfahren versäumt habe, auf dem Schaden einen Zins zu verlangen, und zudem beantragte, in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug sei ihm definitive Rechtsöffnung zu erteilen für 5 % Zins auf CHF 95'253.70 (entsprechend EUR 76'693.78 zum Kurs von 1.242) seit 1. Juli 2000;
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dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 9. Juli 2015 den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner Zins zu 5 % auf EUR 76'693.78 seit 1. Juli 2000 zu bezahlen und festhielt, dass der Beschwerdegegner die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug für den Zins zu 5 % auf CHF 95'038.95 seit 1. Juli 2000 fortsetzen könne;
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dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht des Kantons Zug gelangte, das auf seine Berufung mit Präsidialverfügung vom 28. September 2015 nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Oktober 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, die er der schweizerischen Post am 30. Oktober 2015 übergab, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 28. September 2015 mit Beschwerde anzufechten;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht gleichentags eine weitere Eingabe zukommen liess;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, indem der Beschwerdeführer darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, insbesondere das bereits rechtskräftige Strafurteil kritisiert, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
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dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG);
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner, dem aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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