BGer 6B_1098/2015 |
BGer 6B_1098/2015 vom 08.12.2015 |
{T 0/2}
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6B_1098/2015
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Urteil vom 8. Dezember 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 Abs. 1 StGB),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. September 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 eine Frist angesetzt bis zum 10. November 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
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Am 9. November 2015 teilte er unter anderem mit, ein kostenloser Rechtsbeistand sei offenbar ein Privileg für Kriminaltouristen und Asylbewerber, während Einheimische den Status "Recht der Rechtlosen" genössen.
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Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2015 mit, dass seine Eingabe vom 9. November 2015 nichts daran zu ändern vermöge, dass er gestützt auf Art. 62 Abs. 1 BGG einen Kostenvorschuss leisten müsse. Gleichzeitig wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 26. November 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
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Am 23. November 2015 dankte er für die "entgegenkommende", aber "leider nicht zielführende" Fristverlängerung. Er machte den Vorschlag, das Bundesgericht solle das angefochtene Urteil an eine Stelle zur Revision verweisen, die es sich leisten könne, die Sache objektiv und fair zu beurteilen.
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Auch diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Person, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss zu bezahlen hat.
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In der Folge ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Dezember 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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