BGer 1B_432/2015 |
BGer 1B_432/2015 vom 16.12.2015 |
{T 0/2}
|
1B_432/2015
|
Urteil vom 16. Dezember 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Gerichtspräsidentin Bochsler,
|
Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, Amthaus, Hodlerstrasse 7, Postfach 7475, 3001 Bern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren; Ausstand,
|
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. November 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
|
In Erwägung, |
dass A.________ im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen übler Nachrede mit Eingabe vom 28. September 2015 die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland ablehnte;
|
dass diese die Eingabe zusammen mit ihrer Stellungnahme am 2. Oktober 2015 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern zukommen liess;
|
dass die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 2. November 2015 abgewiesen hat;
|
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 10. Dezember (Postaufgabe: 11. Dezember) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
|
dass er den obergerichtlichen Beschluss bzw. das zugrunde liegende Verfahren in appellatorischer Weise ganz allgemein beanstandet, indem er im Wesentlichen "fehlende Gleichbehandlung und Objektivität" geltend macht;
|
dass er sich aber dabei nicht rechtsgenüglich mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
|
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
|
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
|
dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
|
wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie B.________ schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 16. Dezember 2015
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Bopp
|