BGer 1C_649/2015 |
BGer 1C_649/2015 vom 16.12.2015 |
{T 1/2}
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1C_649/2015
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Urteil vom 16. Dezember 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Verfahrensbeteiligte |
Roy Erismann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Vereinigte Bundesversammlung,
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Parlamentsgebäude, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Wahlbeschwerde gegen die Bundesratswahl,
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Beschwerde gegen die Wahlen in den Bundesrat durch die Vereinigte Bundesversammlung vom 9. Dezember 2015.
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Erwägungen: |
1. Am 9. Dezember 2015 wählte die Vereinigte Bundesversammlung die Mitglieder des Bundesrates für die Amtsperiode der Jahre 2016-2019. Mit als Wahlbeschwerde gegen die Bundesratswahlen bezeichneter Eingabe vom 11. Dezember 2015 an das Bundesgericht beantragt Roy Erismann, die Wiederwahl der bisherigen Bundesrätinnen Doris Leuthard und Simonetta Sommaruga sowie der bisherigen Bundesräte Ueli Maurer, Didier Burkhalter, Johann Schneider-Ammann und Alain Berset für ungültig zu erklären und insoweit Ersatzwahlen anzuordnen.
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2. Nach Art. 189 Abs. 4 BV können, abgesehen von der Möglichkeit einer gesetzlichen Ausnahme, Akte der Bundesversammlung beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Für die einzig theoretisch in Frage kommende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zählt weder Art. 86 BGG über die Vorinstanzen im Allgemeinen noch eine andere Gesetzesbestimmung wie insbesondere Art. 88 BGG zu den Vorinstanzen in Stimmrechtssachen, soweit es sich hier überhaupt um eine solche handeln könnte, die Bundesversammlung als Vorinstanz des Bundesgerichts auf. Die von der Vereinigten Bundesversammlung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates am 9. Dezember 2015 vorgenommenen Bundesratswahlen (vgl. Art. 157 Abs. 1 lit. a, Art. 168 Abs. 1 und Art. 175 BV) können daher beim Bundesgericht nicht angefochten werden.
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3. Wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Bundesgerichts ist auf die Beschwerde von Roy Erismann durch Einzelrichterentscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vereinigten Bundesversammlung und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Uebersax
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