BGer 2C_257/2015 |
BGer 2C_257/2015 vom 16.12.2015 |
{T 0/2}
|
2C_257/2015
|
Urteil vom 16. Dezember 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Zünd, Präsident,
|
Bundesrichter Seiler,
|
Bundesrichter Donzallaz,
|
Gerichtsschreiber Matter.
|
Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
|
2. B.A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
beide vertreten durch Beratungsbüro Urs Vögele,
|
gegen
|
Kantonales Steueramt Aargau.
|
Gegenstand
|
Kantons- und Gemeindesteuern 2010,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. Februar 2015.
|
Sachverhalt: |
A. Gegenüber dem Landwirt A.A.________ erfasste das Kantonale Steueramt Aargau für die Kantons- und Gemeindesteuern der Periode 2010 ein Einkommen von Fr. 123'728.-- aus der Auflösung einer Ersatzbeschaffungsrückstellung. Diese bestand in Zusammenhang mit der Veräusserung eines in der Bauzone gelegenen und vom Landwirtschaftsbetrieb abparzellierten Grundstücksteils. Alle im Kanton gegen die steuerliche Erfassung ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos, zuletzt eine mit Urteil vom 17. Februar 2015 abgewiesene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
|
B. Am 25. März 2015 haben die Eheleute A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, es sei festzustellen, dass die Auflösung der Rückstellung über die Grundstückgewinnsteuer abzurechnen sei; die in der Periode 2010 erfolgte Besteuerung des 2007 erzielten Gewinns sei als nicht periodengerecht aufzuheben.
|
C. Das Kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
|
Erwägungen: |
1. |
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über die Staats- und Gemeindesteuern. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Das fristgerecht eingereichte Rechtsmittel der gemäss Art. 73 Abs. 2 StHG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführer ist grundsätzlich zulässig.
|
1.2. Aus verschiedenen Gründen kann auf die Beschwerde im vorliegenden Fall jedoch nur in (sehr) beschränktem Umfang eingetreten werden:
|
1.2.1. Die Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Akte zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die unterinstanzlichen Entscheide ersetzt (sog. Devolutiveffekt; vgl. u.a. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). Deshalb kann auf die Beschwerdeschrift überall dort nicht näher eingegangen werden, wo sie sich nicht mit dem hier einzig anfechtbaren Urteil des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, sondern mit den Entscheiden und der jeweiligen Argumentation der unteren kantonalen Instanzen.
|
1.2.2. Nicht einzutreten ist weiter auf den Antrag, es seien neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils noch Feststellungen zu treffen. Dafür besteht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. u.a. BGE 126 II 300 E. 2c S. 303 f.).
|
1.2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze.
|
Unerlässlich ist somit, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin Bundesrecht verletzt wird. Die Beschwerdeschrift soll vor Bundesgericht z.B. nicht bloss die Rechtsstandpunkte und Argumente wiederholen, wie sie im kantonalen Verfahren vorgebracht worden sind, sondern muss sich konkret und spezifisch mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 116 II 745 E. 3 S. 749; siehe auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400, je mit Hinweisen).
|
Das Bundesgericht prüft weiter die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 Il 249 E. 1.4.2 S. 254). Sie ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144; Urteil 2C_814/2013 vom 3. März 2014 E. 1.6.2).
|
Eine diesen strengen Anforderungen genügende Begründung ist hier nur in (sehr) beschränktem Ausmass zu erkennen. Unzureichend ist sie namentlich insofern, als sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinandersetzt (vgl. unten E. 2.2.1 - 2.2.3) oder nur sinngemäss die Verletzung des verfassungsmässigen Vertrauensschutzes gerügt wird (vgl. unten E. 2.2.3).
|
1.3. Die Beschwerdeschrift ist somit - wie bei dem hier tätig werdenden Parteivertreter schon oft in den vergangenen Jahren (vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil 2C_306/2015 vom heutigen Tage E. 1.2 u. 1.3, mit weiteren Hinweisen) - durch mehrere und teilweise schwerwiegende Unzulänglichkeiten in Verfahrensbelangen gekennzeichnet. Aber immerhin kann hier bei wohlwollender Betrachtungsweise in (sehr) beschränktem Ausmass auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Angesichts der gültigen Rechtsprechung und der Umstände des Einzelfalls fällt eine Gutheissung der Beschwerde dennoch von vornherein ausser Betracht.
|
2. |
2.1. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf BGE 138 II 32 erwogen, dass die privilegierte Besteuerung von Gewinnen aus der Veräusserung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nach der Ausnahmeregelung nach § 27 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG/AG) bzw. Art. 8 Abs. 1 StHG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) gültigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes erfüllt sind (E. 1.1). Es hat erkannt, dass diese hier nicht erfüllt sind, weil das veräusserte Grundstück vollumfänglich in der Bauzone liegt (Art. 2 Abs. 1 BGBB) und keiner der in Art. 2 Abs. 2 lit. a - d BGBB umschriebenen Fälle gegeben ist (vgl. E. II./1 des angefochtenen Urteils).
|
2.2. Was die Beschwerdeführer gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts einwenden, ist nicht einmal ansatzweise geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, soweit die Einwendungen sich überhaupt als zulässig erweisen (vgl. oben E. 1.2 u. 1.3).
|
2.2.1. Die Beschwerdeführer beharren vor Bundesgericht darauf, dass der massgebliche Gewinn mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen sei. Sie machen insbesondere geltend, die Steuerbehörden hätten die getätigten Ersatzbeschaffungen anerkannt, mithin auch die Natur des verkauften Grundstücks als landwirtschaftliches Grundstück.
|
Diese Argumentation hat das Verwaltungsgericht aber überzeugend entkräftet, indem es festgehalten hat, dass die zuständige Behörde nie einen grundstückgewinnsteuerrechtlichen Steueraufschub gemäss § 99 StG/AG verfügte. Einem entsprechenden Gesuch wäre zwar nach damaliger Verwaltungs- (nicht jedoch Gerichts-) Praxis allenfalls entsprochen worden. Ein solches Gesuch wurde aber hier nie gestellt (und eine Grundstückgewinnsteuererklärung nie abgegeben), so dass die Rückstellungsbuchung von Januar 2008 unerheblich war. Die Rückstellungsauflösung 2010 war also mit der Einkommenssteuer zu erfassen (vgl. E. II./3.1 des angefochtenen Urteils).
|
2.2.2. Mit diesen Erwägungen im angefochtenen Urteil setzen sich die Beschwerdeführer nicht konkret auseinander (vgl. oben E. 1.2.3). Stattdessen halten sie weiter dafür, der hier massgebliche Tatbestand habe sich bereits im Jahr 2007 verwirklicht und sei damals grundstückgewinnauslösend gewesen. Damit wiederholen sie aber nur eine Argumentation, die sie bereits in den kantonalen Verfahrensinstanzen vorgebracht haben. Eine solche Vorgehensweise ist unzulässig, aber auch unzutreffend, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgehalten hat (vgl. oben E. 2.2.1).
|
2.2.3. Eventualiter machen die Beschwerdeführer geltend, wenn der Gewinn der Einkommenssteuer unterliegen sollte, wäre er periodengerecht im Jahr 2007 zu erfassen gewesen. Die Veranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2007 sei aber schon in Rechtskraft erwachsen, das Bundesgerichtsurteil BGE 138 II 32 stelle keinen Revisionsgrund dar.
|
Um die Frage einer Revision kann es hier ohnehin nicht gehen. Allenfalls in Betracht käme eine Verletzung des verfassungsmässigen Treu- und Glaubensschutzes gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV. Der diesbezüglich geltenden qualifizierten Begründungspflicht (vgl. oben E. 1.2.3) vermag die Beschwerdeschrift jedoch überhaupt nicht zu genügen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgehalten hat (vgl. oben E. 2.2.1), erfolgte hier keine Veranlagung bei der Grundstückgewinnsteuer, so dass die Grundlagen für einen Vertrauensschutz schon deshalb nicht bestanden. Mit diesen massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Eventualbegründung ebenfalls nicht auseinander (vgl. oben E. 1.2.3).
|
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 16. Dezember 2015
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Zünd
|
Der Gerichtsschreiber: Matter
|