BGer 8C_589/2015 |
BGer 8C_589/2015 vom 17.12.2015 |
{T 0/2}
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8C_589/2015
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Urteil vom 17. Dezember 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2015.
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Sachverhalt: |
A. Der 1963 geborene A.________ meldete sich am 12. April 2011 aufgrund eines am 16. November 2010 erlittenen Unfalls mit einer Fraktur des zwölften Brustwirbelkörpers zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen und Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. September 2013 im Wesentlichen gestützt auf einen Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 28. November 2012 einen Anspruch auf Invalidenrente (Invaliditätsgrad 28 %).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2015 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich zur Arbeitsfähigkeit äussere; eventualiter sei die Sache zur Anordnung eines Gutachtens an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei insbesondere in Frage steht, ob das kantonale Gericht von einem rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhalt ausgehen durfte. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. |
3.1. Das kantonale Gericht stellte - insbesondere gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht des Dr. med. B.________ vom 28. November 2012 - fest, aufgrund der diagnostizierten, schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule mit/bei Status nach Fraktur des zwölften Brustwirbelkörpers mit Defektheilung und Keilwirbelbildung, der degenerativen Veränderungen der distalen Lendenwirbelsäule ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelirritation, der degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule mit breitbasiger Diskusprotrusion C6/7, mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C7, ohne motorische Ausfälle der oberen und unteren Extremitäten sowie des fraglichen, belastungsabhängigen, sensiblen Reizsyndroms beider Arme und des linken Beines bestehe nach Ablauf des Wartejahres ab November 2011 eine 80%ige und spätestens ab November 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit. Als zumutbar beurteilt wurde eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiten Armvorhalten.
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3.2. Das kantonale Gericht hat einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die bei den Akten liegenden Arztberichte die Beweiskraft des RAD-Untersuchungsberichts auch nicht geringfügig in Zweifel zu ziehen vermögen. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil 4A_526/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.4 vorbringt, den Berichten der behandelnden Frau Dr. med. C.________, Physikalische Medizin, vom 28. April 2011 und 17. Mai 2013 sei mit Blick auf den Beweiswert ein höheres Gewicht beizumessen als den auf einer einmaligen Abklärung beruhenden Beurteilungen des Dr. med. B.________ und des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 14. Juni 2012, dringt er nicht durch. Das Bundesgericht hielt im Urteil 9C_203/2015 vom 14. April 2015 hierzu fest, es treffe zwar zu, dass das Bundesgericht in jenem Fall auf die Angaben einer Psychiaterin abgestellt habe, welche die Versicherte zunächst während einer Hospitalisation in einem Psychiatrischen Zentrum und anschliessend während vier Monaten regelmässig alle zwei Wochen ambulant behandelt hatte. Dass die Vorinstanz in jener Konstellation nicht einem Gutachten, das auf einer einmaligen Untersuchung basierte, gefolgt sei, habe das Bundesgericht unter den gegebenen Umständen nicht als willkürlich erachtet, es handle sich dabei aber um eine Einzelfallbeurteilung im Rahmen einer Willkürprüfung, der besondere Gegebenheiten zugrunde gelegen hätten. Diese vermöge die ständige Rechtsprechung zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen therapeutisch tätiger Ärzte, bei welchen der Behandlungsauftrag im Vordergrund stünde (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2), nicht ausser Kraft zu setzen. Wie im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren im Urteil 8C_588/2015 vom heutigen Tag ausgeführt, gab Frau Dr. med. C.________ überdies im Bericht vom 17. Mai 2013 nicht weiter an, warum dem Versicherten auch eine leidensadaptierte Tätigkeit nur mit deutlicher zeitlicher Einschränkung zumutbar sein soll, wobei sie sich dabei hauptsächlich auf subjektive Schmerzangaben in Form von Zervikalgien und lumbosakrale Schmerzen sowie Schmerzen im thorakolumbalen Bereich stützte; eine schlüssige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lässt sich hieraus nicht ableiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Angaben des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Bericht vom 29. Juni 2011, der eine chronische Zervikalgie sowie eine posttraumatische Lumbalgie diagnostizierte und gestützt hierauf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten angab. Dr. med. F.________ hielt den Versicherten in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten für eine schwere körperliche Tätigkeit als arbeitsunfähig und erachtete längeres Sitzen sowie das Heben von Gewichten über fünf kg als unzumutbar. Eine die Einschätzung des Dr. med. B.________ bezüglich einer leidensadaptierten Tätigkeit in Frage stellende Beurteilung lässt sich seinem Bericht vom 10. Januar 2012 nicht entnehmen. Ebenso wenig vermag der Bericht des Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. Oktober 2013 Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Berichte der Dres. med. B.________ und D.________ aufkommen zu lassen. Er äusserte sich darin zur Hauptsache zur Einschätzung des Integritätsschadens durch Dr. med. D.________ im Bericht vom 14. Juni 2012, wobei er sich dem formulierten Zumutbarkeitsprofil anschloss, jedoch fälschlicherweise annahm, Dr. med. D.________ erachte den Versicherten nicht vollständig, sondern nur im Umfang von 80 % arbeitsfähig. Ohnehin beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht ausreicht (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]). Nach dem Gesagten besteht kein Grund, an der Beweiskraft des RAD-Berichts zu zweifeln und damit auch kein Anlass zu einer weiteren medizinischen Abklärung. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit können nicht als willkürlich bezeichnet werden; sie bleiben verbindlich, was zur Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids führt.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Dezember 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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