BGer 4A_644/2015 |
BGer 4A_644/2015 vom 21.12.2015 |
{T 0/2}
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4A_644/2015
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Urteil vom 21. Dezember 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Isler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verfahrensrecht,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2015.
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In Erwägung, |
dass das Mietgericht Zürich den Beschwerdeführer in einem von diesem eingeleiteten Verfahren mit Beschluss vom 27. August 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 11'100.-- verpflichtete (Verfahren MB150027);
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dass das Mietgericht Zürich dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2015 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei Säumnis werde auf die Klage nicht eingetreten;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 22. September 2015 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 21. November 2015 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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