BGer 1C_648/2015 |
BGer 1C_648/2015 vom 04.01.2016 |
{T 0/2}
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1C_648/2015
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Urteil vom 4. Januar 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. August 2015 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
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In Erwägung, |
dass A.________ am 9. Dezember 2014 in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen wurde, nachdem er am 3. Oktober 2014 als Lenker eines Sattelschleppers die auf der Birsfelderstrasse in Muttenz gesetzlich vorgeschriebene und signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 25 km/h überschritten hatte;
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dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern eine von A.________ gegen den Entzug erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. August 2015 abgewiesen hat;
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dass A.________ hiergegen mit vom 15. Dezember 2015 datierter Eingabe, die bereits am 14. Dezember 2015 der Post übergeben worden ist, Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen dazu einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik am kantonalen Verfahren übt im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, die von ihm damals befahrene Birsfelderstrasse in Muttenz weise "wirklich keinen Innerortscharakter" auf und mit seinem Familientransportbetrieb sei "bis heute etwas Schönes zu Stande gebracht worden", das nun nicht durch den fraglichen Entzug gefährdet werden sollte;
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dass er sich indes dabei mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern der Entscheid im Ergebnis bzw. die ihm zugrunde liegende Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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