BGer 6B_764/2015 |
BGer 6B_764/2015 vom 06.01.2016 |
{T 0/2}
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6B_764/2015
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Urteil vom 6. Januar 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger,
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3. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Eric Vultier,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Amtsmissbrauch, fahrlässige Körperverletzung; Teilnahmerecht der Privatklägerschaft; Prozessentschädigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Mai 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
A.________ und B.________ wird in der Anklage vom 20. Mai 2014 vorgeworfen, am 16. Juni 2012 bei der Herrentoilette an der Haltestelle C.________ in ihrer Funktion als Stadtpolizisten im Rahmen einer Personenkontrolle ohne Grund Gewalt gegen X.________ angewendet zu haben. Obwohl dieser den polizeilichen Anweisungen widerstandslos nachgekommen sei, hätten sie ihn durch Druck mit der Hand gegen das Brustbein an die Wand des Toilettenhauses gestossen und unter dem Hals festgehalten. In der Folge hätten sie ihm Handfesseln angelegt, obwohl er keine Anstalten zur Flucht oder zu einem tätlichen Angriff gemacht habe. X.________ habe diverse Verletzungen an den Händen und am rechten Unterarm erlitten. A.________ und B.________ hätten sich damit des Amtsmissbrauchs sowie der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht. A.________ und B.________ bestreiten den Sachverhalt. Sie machen geltend, X.________ habe wild gestikuliert und ausgerufen. Man habe ihm zur Eigensicherung Handschellen angelegt. Dieser habe danach weiter ausgerufen und sie beschimpft. Die Verletzungen habe er sich selber zugefügt beim Versuch, sich aus den Handfesseln zu befreien.
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B. |
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ und B.________ am 29. September 2014 von sämtlichen Anklagepunkten frei und wies die Zivilklage von X.________ ab. Dieser wurde verpflichtet, A.________ für die anwaltliche Vertretung im Zivilpunkt eine Prozessentschädigung von Fr. 184.60 zu bezahlen. A.________ und B.________ wurde für die anwaltliche Verteidigung je eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
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Am 19. Mai 2015 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung von X.________ hin die Freisprüche. Es verpflichtete X.________, A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 4'850.-- und B.________ eine solche von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
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C. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2015 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er von der Verpflichtung zu entbinden, A.________ und B.________ eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen: |
1. |
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
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1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hat die Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Keine Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die sich - wie hier - aus dem öffentlichen Recht, nämlich aus dem Haftungsrecht des Kantons Zürich, ergeben (vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.4; Urteile 6B_220/2014 vom 25. März 2014 E. 2; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid kann sich insofern nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen des Beschwerdeführers auswirken.
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1.2. Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; 136 IV 29 E. 1.9; je mit Hinweisen).
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Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich der Privatkläger, der Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, indes nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein (Urteil 6B_546/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 1.2 mit Hinweisen).
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Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Geschädigten. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 1C_97/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 ff.; 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4; je mit Hinweisen). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt (Urteil des EGMR 22978/05 vom 1. Juni 2010 i.S. Gäfgen gegen Deutschland, Rz. 88 ff.; Urteil 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010 E. 3.4 mit Hinweisen; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N. 19 ff. zu Art. 3 EMRK). Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteil 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
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1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der groben Vorgehensweise der Beschwerdegegner bei der Personenkontrolle vom 16. Juni 2012 verschiedene Verletzungen erlitten zu haben. Diese seien im Arztbericht vom 27. Juni 2012 festgehalten. Der Arzt habe eine psychische Verunsicherung und Ängstlichkeit verbunden mit Schlafstörungen diagnostiziert. Weiter habe er sich Verletzungen an den Händen und am Ellenbogen zugezogen. Den Vorfall schildert der Beschwerdeführer wie folgt: Die Beschwerdegegner seien von Beginn an gereizt gewesen. Er habe sie gefragt, was gegen ihn vorliege, worauf er noch einmal aggressiv aufgefordert worden sei, sich umgehend auszuweisen. Während er seine Agenda mit dem Ausländerausweis hervorgeholt habe, seien die Beschwerdegegner angriffig und rabiat geworden, weshalb die Agenda samt diverser Zettel auf den Boden gefallen sei. Die Beschwerdegegner hätten kurz den Ausweis angeschaut und einer von ihnen habe, was ihm zum ersten Mal seit seinen 50 Jahren in der Schweiz passiert sei, eine fremdenfeindliche Bemerkung gemacht. Er habe zu den Polizisten gesagt, dass er sie vor Gericht bringen werde, worauf einer von ihnen gefragt habe, ob er ihnen drohen wolle. Auf diese Frage hin sei bei ihm "der Schalter umgelegt gewesen". Er habe ihnen gesagt, dass sie für ihn keine Gesprächspartner seien. Einer von ihnen habe ihn daraufhin unter dem Hals festgehalten und an die Wand gestossen. Dann habe man ihm Handschellen angelegt. Er sei im Leben noch nie in einer solchen Situation gewesen. Er sei extrem empört gewesen über das Verhalten der beiden Beschwerdegegner und habe sie deswegen beschimpft. Er habe ihnen gesagt, sie seien Knechte von Knechten der Herrschenden. Einer habe die Dienststelle angerufen, um zu erfahren, ob etwas gegen ihn vorliege. Anscheinend sei der Bescheid negativ gewesen. Dann hätten sie ihm die Handschellen abgenommen. Er sei so aufgebracht gewesen, dass er sich nicht habe beherrschen können. Er habe den beiden nur noch Ekel und Verachtung zugeschrien, bevor er ins Tram gestiegen sei. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer jegliches aggressive Verhalten. Er habe nichts mit den Händen gemacht und den Beschwerdegegnern nicht vor dem Gesicht herumgefuchtelt. Er habe auch nicht ständig wild gestikuliert. Weiter sei er nicht auf die Beschwerdegegner zugegangen. Weder habe er sich gegen das Anlegen der Handschellen gewehrt, noch habe er versucht, sich aus der Fesselung zu befreien (erstinstanzliches Urteil, S. 11 f.).
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1.4. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.________, stellte anlässlich der Konsultation vom 18. Juni 2012 eine Druckdolenz und eine leichte Anschwellung der Extensoren am rechten Unterarm, ein Hämatom, einen feinschlägigen Tremor der Hände sowie eine Sensibilitätsstörung am rechten Handrücken fest, wobei es durchaus plausibel sei, dass die Verletzungen eine Folge des geschilderten Vorfalls respektive der Fesselung seien. Eine Selbstbeibringung sei kaum zu bewerkstelligen (ärztlicher Befund vom 26. Juli 2013, act. 8/2). Die Vorinstanz erachtet es zwar als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzungen im Rahmen der polizeilichen Kontrolle vom 16. Juni 2012 zuzog. Sie geht allerdings vom für die Beschwerdegegner günstigeren Sachverhalt aus, wonach sich der Beschwerdeführer die Verletzungen beim Versuch, sich aus den Handschellen zu befreien, selber zugezogen habe. So oder anders berechtigen nicht jedwelche Verletzungen zur bundesgerichtlichen Beschwerde. Diese müssen ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die vorliegend festgestellten Verletzungen sind offensichtlich leicht und erreichen die im Sinne der zitierten Rechtsprechung erforderliche Schwere nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Arzt erst am 18. Juni 2012 aufsuchte, mithin zwei Tage nach dem Vorfall. Ob die Arztkonsultation überhaupt in Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 16. Juni 2012 erfolgte, ist unklar. Jedenfalls wird im Arztbericht nicht erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Zusammentreffens mit der Polizei vom 16. Juni 2012 in ärztliche Behandlung begab. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dem Vorfall beim Arzt vorstellig wurde, spricht ebenfalls gegen die Schwere seiner Verletzungen. Dr. med. D.________ stellte beim Beschwerdeführer nebst den körperlichen auch psychische Leiden fest (psychische Verunsicherung, Ängstlichkeit, Schlafstörungen). Ob diese in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16. Juni 2012 stehen, kann den Akten nicht entnommen werden. Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen würde und er sich weder unkooperativ verhalten noch ausgerufen oder wild mit den Händen gestikuliert hat, legt er mit seinen Schilderungen nicht dar, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegner geeignet war, intensive psychische Leiden im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu verursachen. Jedenfalls gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der erwähnten Bestimmungen. Schliesslich gab der Beschwerdeführer in seinen Eingaben und Einvernahmen selber an, bei ihm sei "der Schalter umgelegt gewesen", es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen und man habe ihm Handfesseln angelegt, woraufhin er die Beschwerdegegner beleidigt habe. Dass der Beschwerdeführer sich über die Kontrolle aufregte und die Stimmung deswegen aufgeheizt war, lässt sich nicht von der Hand weisen. Die kurzzeitige Fesselung zum Zwecke der Beruhigung der Situation erscheint unter diesen Umständen nicht unverhältnismässig. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, in vertretbarer Weise darzutun, Opfer staatlicher Gewalt geworden zu sein.
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1.5. Der Beschwerdeführer ist somit einzig berechtigt, die Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte zu rügen. Soweit er sich zu materiellen Fragen äussert und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung inklusive der Aussagewürdigung bemängelt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies betrifft auch die Beanstandungen hinsichtlich der Abweisung seiner Beweisanträge, insbesondere desjenigen bezüglich der Einholung eines Berichts beim zuständigen Polizeikommando. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers, die auf eine inhaltliche Prüfung der Sache abzielen. Dies ist der Fall, soweit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, dies aber mit der Abweisung von Beweisanträgen oder mit einer unzutreffenden Interpretation des Protokolls begründet.
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1.6. Der Beschwerdeführer sieht das Beschleunigungsgebot als verletzt, da die ersten Einvernahmen der beiden Beschwerdegegner erst anderthalb Jahre nach dem fraglichen Vorfall stattgefunden hätten. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, diese Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben, weshalb darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).
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1.7. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Teilnahmerechte sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben, der Verfahrensfairness und des Gleichbehandlungsgebots. Konkret macht er geltend, über den Termin der ersten Einvernahmen der Beschwerdegegner am 15. November 2013 nicht informiert worden zu sein, wodurch er seines Teilnahmerechts beraubt worden sei. In späteren Einvernahmen hätten die Beschwerdegegner jeweils auf diese erste Einvernahme verwiesen. Eine ausführliche Befragung habe nicht mehr stattgefunden. Es wäre Sache der kantonalen Gerichte gewesen, eine detaillierte Befragung vorzunehmen und damit die Beweiserhebung im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO zu wiederholen. Dieser Mangel lasse sich nicht mittels Ergänzungsfragen beheben.
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1.7.1. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Art. 147 Abs. 3 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war.
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Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO).
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1.7.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegner seien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals eingehend zur Sache befragt worden. Ein Verweis auf die Einvernahmen vom 15. November 2013 sei nur zu Beginn der Befragung erfolgt. Anschliessend hätten die Beschwerdegegner auf entsprechende Fragen des erstinstanzlichen Gerichts eigene Aussagen zur Sache gemacht. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter seien an der Hauptverhandlung anwesend gewesen und hätten die Gelegenheit erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen. Von diesem Recht hätten sie allerdings keinen Gebrauch gemacht. Die Beweisabnahme sei damit im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO wiederholt worden, womit ein allfälliger Mangel der staatsanwaltschaftlichen Beweiserhebung geheilt wäre.
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1.7.3. Der Beschwerdeführer konnte mehreren Einvernahmen der Beschwerdegegner beiwohnen und ihnen Fragen stellen. Die kantonalen Behörden trugen damit dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht zumindest in formeller Hinsicht Rechnung. In materieller Hinsicht wird verlangt, dass sich der Einvernommene nochmals zur Sache äussert (vgl. Urteil 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2). Weder bei der Einvernahme vom 12. Mai 2014 noch an der vorinstanzlichen Verhandlung war dies der Fall. Etwas anderes gilt für die Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Der Beschwerdegegner 2 verwies zu Beginn der Einvernahme auf seine bisherigen Aussagen. Da seit dem Vorfall sehr viel Zeit verstrichen sei, könne er diesen nicht genauer schildern als damals. Anschliessend befragte das erstinstanzliche Gericht den Beschwerdegegner 2 zum Grund der Kontrolle, zum Verhalten des Beschwerdeführers sowie zu den Umständen und Gründen der Fesselung. Diesbezüglich machte er ausführliche Angaben. Gleiches gilt für den Beschwerdegegner 3. Er verwies zunächst ebenfalls auf seine früheren Aussagen. Seine Antworten auf die anschliessend gestellten Fragen fielen weniger detailliert aus als diejenigen des Beschwerdegegners 2. Doch auch er machte nochmals inhaltliche Angaben zum Vorfall vom 16. Juni 2012. Im Anschluss erhielten die Anwesenden Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Davon machte jedoch niemand Gebrauch.
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Äussert sich der Einvernommene nochmals zur Sache, kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Zumindest bei der Befragung durch das erstinstanzliche Gericht handelte es sich nicht um eine rein formelle Bestätigung der bisherigen Aussagen. Vielmehr äusserten sich die Beschwerdegegner erneut zur Sache. Dass sie sich an gewisse Einzelheiten des über zwei Jahre zurückliegenden Einsatzes nicht mehr erinnern konnten, ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer erhielt ausreichend Gelegenheit, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegner zu prüfen. Er konnte zudem Ergänzungsfragen stellen. Von diesem Recht machte er allerdings keinen Gebrauch. Unter dem Aspekt des Konfrontationsrechts spricht somit grundsätzlich nichts dagegen, auch auf die Einvernahmen vom 15. November 2013 abzustellen. Das Konfrontationsrecht wurde damit gewahrt und das vorinstanzliche Urteil verletzt kein Bundesrecht.
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2. |
Der Beschwerdeführer beantragt, die Prozessentschädigungen zu Gunsten der Beschwerdegegner seien auf die Staatskasse zu nehmen, wie es die Vorinstanz auch bezüglich der Gerichtskosten entschieden habe.
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2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft ausserdem verpflichtet werden, ihr die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; Urteil 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
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Ob der Beizug eines Wahlverteidigers und der von diesem betriebene Aufwand eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 432 Abs. 2 StPO darstellen, prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand des Verteidigers im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3-2.3.6).
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2.2. Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittelverfahren mit seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch eingeleitet und die Verurteilung der Beschwerdegegner verlangt. Er trägt damit das vollständige Kostenrisiko. Zu Recht macht er nicht geltend, dass der Beizug eines Anwalts durch die Beschwerdegegner nicht angemessen gewesen oder die zu zahlenden Entschädigungen überhöht seien. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung einer Anwaltsentschädigung an die Beschwerdegegner ist nicht zu beanstanden.
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3. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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