BGer 1B_9/2016 |
BGer 1B_9/2016 vom 07.01.2016 |
{T 0/2}
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1B_9/2016
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1B_10/2016
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Urteil vom 7. Januar 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
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2. B.A.________
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. C.________,
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2. D.________,
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3. E.________,
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4. F.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
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Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege; Prozesskostensicherheit,
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Beschwerden gegen zwei Verfügungen vom 4. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin der Beschwerdekammer.
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In Erwägung, |
dass A. A.________ und B. A.________ am 25. Juni, 8. Juli und 5. August 2015 im Rahmen einer Nachbarstreitigkeit gegen die Familien F.________-D.________ und E.________-C.________ Strafanzeigen wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung erstatteten;
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dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn in der Folge entschied, die Untersuchungen nicht an Hand zu nehmen, wogegen sich die Anzeiger beim Obergericht des Kantons Solothurn beschwerten;
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dass die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts hinsichtlich der zwei ergangenen Nichtanhandnahmeverfügungen mit zwei separaten Verfügungen anordnete, den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren;
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dass sie sodann die Beschwerdeführer für allfällige Kosten und Entschädigungen zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 800.-- für jedes der beiden Beschwerdeverfahren verpflichtete, dies mit dem Hinweis, bei nicht fristgerechter Leistung auf die Rechtsmittel nicht einzutreten;
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dass A. A.________ und B. A.________ hiergegen mit Eingabe vom 5. Januar 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führen, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass es sich rechtfertigt, die Beschwerden gegen die im Wesentlichen übereinstimmenden beiden obergerichtlichen Verfügungen zu vereinigen;
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dass die Beschwerdeführer nur ganz allgemein darauf hinweisen, die obergerichtlichen Verfügungen hielten vor dem Gesetz nicht Stand, seien doch sie, die Beschwerdeführer, geschädigt, diskriminiert und beschimpft worden;
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dass sie dabei nicht darlegen, inwiefern die angefochtenen Verfügungen bzw. deren Begründungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
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dass die Beschwerden somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermögen, weshalb schon aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist und es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: |
1. Die beiden Verfahren 1B_9/2016 und 1B_10/2016 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Präsidentin der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Januar 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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