BGer 8C_952/2015 |
BGer 8C_952/2015 vom 15.01.2016 |
8C_952/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 15. Januar 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Materie unbekannt,
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Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid.
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In Erwägung, |
dass A.________ mit Eingabe vom 5. Dezember 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat, ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid beizulegen,
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dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 aufgefordert hat, den Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 17. Dezember 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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dass die als eingeschriebene Sendung an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
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dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen),
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dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht angezeigten Formmangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 angesetzten Nachfrist (Art. 44 - 48 BGG) behoben hat,
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dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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dass sich das Gericht vorbehält, wie bereits in früheren Fällen, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Januar 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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