BGer 5A_31/2016 |
BGer 5A_31/2016 vom 18.01.2016 |
{T 0/2}
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5A_31/2016
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Urteil vom 18. Januar 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungsamt Berikon.
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Gegenstand
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Pfändungsurkunde,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. November 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. November 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) mangels rechtsgenüglicher Begründung und mangels zulässiger Beschwerdegründe auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen (mangels zulässiger Beschwerdegründe ergangenen) Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend eine revidierte Pfändungsurkunde) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, |
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG),
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dass der Entscheid des Obergerichts vom 6. November 2015 dem Beschwerdeführer am 18. November 2015 eröffnet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 15. Januar 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
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dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Berikon und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Januar 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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