BGer 8C_726/2015 |
BGer 8C_726/2015 vom 19.01.2016 |
{T 0/2}
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8C_726/2015
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Urteil vom 19. Januar 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. September 2015.
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Sachverhalt: |
A. Mit Verfügung vom 16. September 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1967 geborenen A.________ ab 1. März 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst mehrmals bestätigt hatte, hob sie diese nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 3. März 2014 revisionsweise zum Ende des folgenden Monats auf.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. September 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
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Während die IV-Stelle des Kantons Solothurn auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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In seiner Eingabe vom 11. Dezember 2015 hält A.________ an seinem Antrag fest.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. |
2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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2.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108).
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2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die Rentenaufhebung auf Ende des der Eröffnung der Verfügung vom 3. März 2014 folgenden Monats bestätigte.
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3. |
3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere jedoch durch den Vergleich des Gutachtens des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 2012 mit der Aktenlage im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten im massgebenden Zeitraum erheblich verbessert hat und nunmehr keine erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere durften Vorinstanz und Verwaltung auf nähere Abklärungen zur tatsächlichen Dauer des Explorationsgesprächs zwischen dem Versicherten und Dr. med. B.________ verzichten, hängt doch der Beweiswert des Gutachtens von seinem Inhalt und seiner Schlüssigkeit und nicht von der Dauer der Exploration ab (vgl. Urteil 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).
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3.2. Durfte somit die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG bejahen, so ist der Invaliditätsgrad für die Zukunft neu zu bestimmen. Der Beschwerdeführer macht geltend, Vorinstanz und Verwaltung hätten zu Unrecht keinen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG vorgenommen. In der Tat hatte der Versicherte seine angestammte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen verloren. Allerdings legt er nicht dar, weshalb ihm - der gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist - nicht möglich sein sollte, ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen. Bei einem geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 80'000.- für das Jahr 2014 kann ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ohne weiteres verneint werden.
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3.3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht erstmals geltend, von der IV-Stelle nicht rechtsgenüglich über die Rechtsfolgen seiner Widersetzlichkeit gegenüber Eingliederungsmassnahmen hingewiesen worden zu sein. Ob die entsprechende Rüge mit Blick auf Art. 99 BGG zulässig ist, erscheint zweifelhaft, braucht aber vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden: In seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die Rentenaufhebung nicht auf Art. 21 Abs. 4 ATSG, sondern auf Art. 17 ATSG stützte. Zwar trifft es zu, dass er aufgrund seines über fünfzehnjährigen Rentenbezugs zur Kategorie jener Versicherten zählt, bei denen die Fähigkeit zu einer Selbsteingliederung nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl. BGE 141 V 5). Auch wenn er damit grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung hätte, setzte dieser Anspruch jedoch Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Versicherte gegenüber der IV-Stelle erklärt, er könne nicht arbeiten und sich nicht vorstellen, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. Auch im weiteren Verfahrensverlauf zeigte er kein Interesse an solchen Massnahmen. Somit hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, als sie die Rentenaufhebung ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bestätigte; demgemäss ist die Beschwerde des Versicherten abzuweisen.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Januar 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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