BGer 4A_700/2015 |
BGer 4A_700/2015 vom 28.01.2016 |
{T 0/2}
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4A_700/2015
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Urteil vom 28. Januar 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Organisationsmangel, Revision, Fristwiederherstellung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts
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des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2015.
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2015 beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein "Revisions- und Wiedererwägungsgesuch" betreffend das Urteil des Handelsgerichts vom 13. Oktober 2015 einreichte;
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dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO behauptet habe;
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dass das Handelsgericht die Eingabe vom 30. November 2015 in der genannten Verfügung ferner als Begehren um Wiederherstellung der Frist für die Mängelbehebung behandelte, das entsprechende Begehren aber abwies, weil von einem mehr als nur leichten Verschulden der Beschwerdeführerin an der Fristversäumnis auszugehen sei;
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dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, da die Beschwerdeführerin darin nicht unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf das gestellte Revisionsgesuch nicht eintrat und ein Fristwiederherstellungsbegehren abwies;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Januar 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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