BGer 9C_74/2016
 
BGer 9C_74/2016 vom 29.01.2016
{T 0/2}
9C_74/2016
 
Urteil vom 29. Januar 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2015.
 
Nach Einsicht
in die beiden Eingaben vom 20. Dezember 2015 gegen einen unbekannten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2015,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015, worin A.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschriften unbeachtet bleiben würden,
in die daraufhin erfolgte neuerliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2015, mit welcher jedoch der angefochtene Entscheid nicht nachgereicht wurde,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass weder die Eingaben vom 20. noch diejenige vom 24. Dezember 2015 etwas enthalten, das als rechtsgenügliche Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz BGG) in Betracht fiele,
dass der Beschwerdeführer überdies den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) innerhalb gesetzter Nachfrist nicht behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger