BGer 5F_10/2015
 
BGer 5F_10/2015 vom 04.02.2016
{T 0/2}
5F_10/2015
 
Urteil vom 4. Februar 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. C.________,
Gesuchsgegnerin,
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_483/2015 vom 24. September 2015.
 
Sachverhalt:
A. 
A.a. Am 1. Februar 2014 verstarb der 1925 geborene D.________; er hinterliess als Erben seine Ehefrau, B.________, sowie seine drei Töchter aus erster Ehe, E.________, F.________ und A.________. Mit Urteil vom 18. Februar 2014 stellte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf fest, dass Dr. iur. G.________ das Amt als Willensvollstrecker angenommen habe. Der Nachlass umfasst unter anderem Liegenschaften und Wertschriften im Umfang von mehreren Millionen. Ihr genauer Umfang ist umstritten.
A.b. H.________, der B.________ seit einiger Zeit in finanziellen Belangen unterstützt, sowie der Willensvollstrecker gelangten je mit Schreiben vom 13. Mai 2014 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf (KESB). Sie informierten die Behörde über ihre Zweifel an der Handlungsfähigkeit von B.________ im Zusammenhang mit der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung im Nachlass von D.________ sel. und ersuchten um Einsetzung eines Beistandes. Die KESB hörte B.________ an deren Wohnsitz im Beisein von H.________ und Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, die B.________ bereits im März 2014 betreffend den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes mandatiert hatte, an.
A.c. Mit Entscheid vom 12. Juni 2014 verfügte die KESB für B.________ (geb. 1931) eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB. Sie beauftragte die Beiständin, B.________ in rechtlichen Fragen, namentlich bei der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung im Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes zu vertreten, wobei der Beiständin Prozessvollmacht im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erteilt wurde. Als Beiständin ernannte die KESB Rechtsanwältin Dr. iur. C.________.
A.d. A.________ gelangte gegen diesen Entscheid an den Bezirksrat Dielsdorf, der die Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2015 abwies, soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil vom 11. Mai 2015 gab das Obergericht des Kantons Zürich der gegen das Urteil des Bezirksrats Dielsdorf erhobenen Beschwerde der A.________ nicht statt, soweit darauf einzutreten war.
B. A.________ gelangte mit Beschwerde vom 16. Juni 2015 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2015 aufzuheben und die KESB anzuweisen, für B.________ eine umfassendere Beistandschaft anzuordnen, "eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB mit einem amtlichen Beistand oder einer amtlichen Beiständin anzuordnen, eventuell zumindest eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB) anzuordnen und einen amtlichen Beistand oder eine amtliche Beiständin zu ernennen." Ferner sei die Wahl der Beiständin für die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung im Nachlass des D.________, Frau Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, aufzuheben und für die Vertretungsbeistandschaft in dieser Erbangelegenheit eine amtliche Beistandsperson einzusetzen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2015 ab, soweit darauf einzutreten war (5A_483/2015 act. 9).
C. A.________ (Gesuchstellerin) ersucht das Bundesgericht mit Eingabe vom 12. November 2015 (Postaufgabe) um Revision des vorgenannten Urteils mit den Begehren, es sei auf den Nichteintretensentscheid betreffend Durchsetzung umfassenderer Massnahmen für ihre Mutter, B.________, einzutreten und solche umfassendere Massnahmen - zumindest eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) - mit einer amtlichen Beistandsperson anzuordnen. Ferner sei in Aufhebung der Wahl von Frau Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ als Beiständin in dieser Funktion eine amtliche Beistandsperson zu betrauen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Der bundesgerichtliche Entscheid, um dessen Revision ersucht wird, ist der Gesuchstellerin am 14. Oktober 2015 zugestellt worden. Mit der Einreichung des Revisionsgesuchs am 12. November 2015 (Postaufgabe) sind die Fristen gemäss Art. 121 und Art. 123 BGG von 30 bzw. 90 Tagen (Art. 124 Abs. 1 lit. b und d BGG) eingehalten worden.
1.2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Auch für die Revision gelten die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen; die Begehren sind zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Urteil 5F_8/2013 vom 24. April 2013 E. 1.2; 5F_3/2011 vom 4. Mai 2011 E. 1.2; 5F_10/2012 vom 25. März 2013 E. 1.1). Insbesondere kann die Revision nicht dazu dienen, eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (so namentlich das Urteil 5F_19/2014 vom 14. Januar 2015 E. 3).
Die Beschwerdeführerin setzt sich über weite Strecken, namentlich auf den Seiten 3-6 (A und B) mit den Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils nicht auseinander und sagt nicht rechtsgenügend, inwiefern die angeblich aus Versehen nicht berücksichtigten Tatsachen (Art. 121 lit. d BGG) bzw. die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) geeignet wären, einen für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheid herbeizuführen. Insbesondere wird im Gesuch grösstenteils überhaupt nicht auf das bundesgerichtliche Urteil Bezug genommen. Insoweit ist auf das Gesuch von vornherein nicht einzutreten.
2. 
2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 121 lit. c BGG, wonach eine Revision des bundesgerichtlichen Entscheides verlangt werden kann, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge nicht behandelt hat.
2.2. Mit ihrer Beschwerde vom 16. Juni 2015 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. Mai 2015 an das Bundesgericht beantragte die Beschwerdeführerin und heutige Gesuchstellerin, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2015 aufzuheben und die KESB anzuweisen, für B.________ eine umfassendere Beistandschaft anzuordnen, "eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB mit einem amtlichen Beistand oder einer amtlichen Beiständin anzuordnen, eventuell zumindest eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB) anzuordnen und einen amtlichen Beistand oder eine amtliche Beiständin zu ernennen." Ferner sei die Wahl der Beiständin für die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung im Nachlass des D.________, Frau Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, aufzuheben und für die Vertretungsbeistandschaft in dieser Erbangelegenheit eine amtliche Beistandsperson einzusetzen. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil (E. 1.2.1 bis und mit 3) ausführlich mit diesen Anträgen befasst und hat sie somit - wenn auch nicht im Sinn der Gesuchstellerin - behandelt. Der Revisiongsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG ist nicht gegeben.
3. Die Gesuchstellerin beruft sich sodann auf den Revisiongsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG, wonach die Revision des bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
3.1. 
3.1.1. Das Bundesgericht hat im Entscheid, um dessen Revision ersucht wird, erwogen, die Beschwerdeführerin wende sich mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht zunächst gegen die Ernennung von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ als Beiständin der Betroffenen und möchte diese durch einen Amtsbeistand ersetzt haben. Die Rechtsprechung habe der beschwerdeführenden Person ein eigenes Interesse an der Beschwerde abgesprochen, soweit sie sich damit gegen die Ernennung der Berufsbeiständin anstelle einer Privatperson zur Wehr setze (Urteil 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2). Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist das Bundesgericht auf die Beschwerde der heutigen Gesuchstellerin in diesem Punkt nicht eingetreten, zumal sie nicht einmal ansatzweise substanziiert darlegt hatte, inwiefern hier ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gegeben sein könnte.
3.1.2. Die Gesuchstellerin bringt dagegen insbesondere vor, das Bundesgericht habe nicht beachtet, dass die Betroffene Frau Dr. iur. C.________ nie ausdrücklich als Beiständin gewünscht habe. Zudem verweist sie auf den Arztbericht von Dr. med. I.________ und bezeichnet den Entscheid der KESB als unrichtig und gegen die Interessen der Betroffenen verstossend. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass sie im Verfahren vor dem Bezirksrat beschwerdelegitimiert gewesen sei.
3.1.3. Damit äussert sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gar nicht zum Urteil des Bundesgerichts, sondern bezeichnet namentlich den Entscheid des KESB als unrichtig. Im Übrigen hat das Bundesgericht im strittigen Urteil dargelegt, dass sich die Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht nicht nach Art. 450 Abs. 2 ZGB, sondern nach Art. 76 Abs. 1 BGG richtet und vor Bundesgericht ein eigenes Interesse der beschwerdeführenden Person erforderlich ist. Es hat ein eigenes Interesse der Gesuchstellerin verneint, soweit sich diese gegen die Person der Beiständin wandte (E. 1.2). Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin keine angeblich aus Versehen nicht berücksichtigte Tatsachen vor, die eine Änderung des bundesgerichtlichen Entscheides erheischten. Ihr geht es letztlich nur darum, durch Vorbringen diverser Tatsachen eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu bewirken, was indes mit der Revision gemäss Art. 121 ff. BGG - wie dargelegt (E. 1.2) - nicht erreicht werden kann. Insbesondere kann die im strittigen Urteil vertretene Auffassung des Bundesgerichts, die Gesuchstellerin habe als nahestehende Person der Betroffenen nicht eigene Interessen vertreten, nicht infrage gestellt werden.
3.2. 
3.2.1. Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz abgesprochen, soweit sie damit verlangte, für ihre Mutter seien in sämtlichen Bereichen, persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten Schutzmassnahmen anzuordnen. Dabei hat es zum einen angesichts des Umstandes, dass Kontakte zwischen Mutter und Tochter seit sehr langer Zeit unterblieben waren, die Gesuchstellerin nicht als nahestehende Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) betrachtet. Zum andern hat es erwogen, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift machten deutlich, dass es der Gesuchstellerin als Dritter nicht um das Wohl der Mutter gehe, sondern um ihre eigenen finanziellen Interessen im Rahmen der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung im Nachlass des Vaters der Gesuchstellerin. Das Bundesgericht hat dazu bemerkt, die Gesuchstellerin äussere sich in ihrer Eingabe nicht substanziiert zu diesen Erwägungen der Vorinstanz und zeige nicht auf, inwiefern das Obergericht Bundesrecht falsch angewendet, die Verfassung verletzt bzw. den massgebenden Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Abschliessend erwog das Bundesgericht unter Hinweis auf sein Urteil 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2, wirtschaftliche Interessen des Dritten begründeten keine Beschwerdebefugnis im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB.
3.2.2. Die Gesuchstellerin sagt dazu lapidar, das zitierte Urteil habe ein Gemeinwesen und nicht - wir vorliegend - eine Privatperson betroffen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand den strittigen Entscheid des Bundesgerichts beeinflussen könnte. Die Tatsache, dass vorliegend eine Privatperson betroffen ist, ändert nichts daran, dass das Urteil 5A_979/2014 auch auf den Fall zur Anwendung gelangt, in dem eine Privatperson als Dritte Beschwerde führt. Das Vorbringen ist nicht geeignet, dem Revisionsgesuch zum Erfolg zu verhelfen. Die Ausführungen der Gesuchstellerin erschöpfen sich einmal mehr in einem Versuch um Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Entscheides.
4. Die Gesuchstellerin beruft sich schliesslich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 BGG und meint damit jenen gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils in Zivilsachen verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Beschwerdeführerin stellt in ihren Ausführungen keine Verbindung zu den massgebenden Erwägungen des strittigen bundesgerichtlichen Urteils her. Insbesondere wird nicht rechtsgenügend erörtert, inwiefern die besagten, in der Eingabe vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel das Urteil des Bundesgerichts beeinflussen und einen neuen Entscheid zu begründen vermöchten und Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Darauf ist nicht einzutreten.
5. Zusammenfassend erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Gesuch um Revision des Urteils 5A_483/2015 vom 24. September 2015 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Bezirk Dielsdorf schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden