BGer 8C_623/2015
 
BGer 8C_623/2015 vom 09.02.2016
{T 0/2}
8C_623/2015
 
Urteil vom 9. Februar 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Zollikofen, Sozialdienst, Wahlackerstrasse 25, Postfach, 3052 Zollikofen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015.
 
Nach Einsicht
in die am 10. September 2015 ergänzte Beschwerde vom 26. August 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015,
in die Verfügung vom 27. Oktober 2015, mit welcher A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde,
in die am 13. Januar 2016 in Empfang genommene Verfügung vom 6. Januar 2016, mit welcher das im Nachgang an die Kostenvorschussverfügung vom 27. Oktober 2015 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses innert 14 Tagen seit Empfang der Verfügung angesetzt worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel