BGer 1C_414/2015
 
BGer 1C_414/2015 vom 10.02.2016
{T 0/2}
1C_414/2015
 
Urteil vom 10. Februar 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiberin Pedretti.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bau- und Planungskommission Hofstetten-Flüh,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Parkierung im Vorplatzbereich,
Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
 
Sachverhalt:
A. A.________ und B.________ sind Eigentümer der Parzelle Nr. 2765 an der Mariasteinstrasse in Hofstetten. Darauf steht ein Wohnhaus mit einer Garage. Zwischen dem Gebäude und dem Trottoir befindet sich ein mit Verbundsteinen befestigter Vorplatz.
B. C.________, Eigentümer der benachbarten Parzelle Nr. 2768, wandte sich im Juli 2014 an die Bau- und Planungskommission Hofstetten-Flüh und verlangte sinngemäss eine Überprüfung der Ein- und Ausfahrtssituation seiner Liegenschaft. Insbesondere gehe es um die notwendige Sichtberme gegenüber der Parzelle des Ehepaars A.________-B.________. Dort stehe ein sichtbehindernder Anhänger auf dem Vorplatz.
C. Nach Anhörung der Betroffenen und Durchführung eines Augenscheins verfügte die Bau- und Planungskommission am 17. November 2014, in der Sichtberme der Ausfahrt aus der Liegenschaft Nr. 2768 von C.________ dürfe weder ein Motorfahrzeug noch ein Anhänger abgestellt werden. Ausserhalb der Sichtberme sei dies aber erlaubt. Weitere Massnahmen blieben vorbehalten, wenn das Parkieren zu Gefährdungen führe.
D. Diese Verfügung fochten A.________ und B.________ mit Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn an, das diese am 10. Juni 2015 nach Durchführung eines weiteren Augenscheins abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 29. Juli 2015 ab.
E. Mit "öffentlichrechtlicher Beschwerde" vom 26. August 2015 gelangen A.________ und B.________ an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, des Entscheids des Bau- und Justizdepartements und der Verfügung der Bau- und Planungskommission.
Die Bau- und Planungskommission und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bau- und Justizdepartement hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführer halten in der Replik an ihren Anträgen fest.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der das Abstellen eines Anhängers bzw. Fahrzeugs auf dem Vorplatz des Grundstücks Nr. 2765 in der Sichtberme der Ausfahrt aus der Nachbarliegenschaft Nr. 2768 verbietet (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausschlussgrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als direkt betroffene Grundeigentümer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht - wird vom Bundesgericht aber nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen: Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 f.; je mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit geltend machen, legen sie nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, worin diese bestehen soll. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten. Dasselbe gilt insoweit, als sich die Beschwerde gegen Entscheide der Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts richtet. Diese sind im Rahmen des Streitgegenstands durch dessen Urteil ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis). Ausserdem geht das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten die Behörden gebeten die Einführung einer Tempo-30-Zone zu erwägen, über den Gegenstand des Verfahrens hinaus und ist unbeachtlich.
 
2.
2.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine unrichtige Feststellung der Sichtberme bei der Ein- bzw. Ausfahrt auf dem Nachbargrundstück Nr. 2768 in die Mariasteinstrasse. Diese sei zwar richtig beschrieben, in den Plänen der Firma C.________ aber falsch eingezeichnet worden. Sie beginne 2.5 m hinter dem Trottoir auf der Parzelle Nr. 2768 und verlaufe 60 m nicht nur in westliche, sondern auch östliche Richtung. Während die falsch eingezeichnete und von den Vorinstanzen geschützte Sichtberme noch ein Parkieren des Anhängers auf dem Vorplatz zulasse, sei dies bei einer richtigen Eintragung nicht mehr möglich.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.3. Die Vorinstanz hat gestützt auf das kantonale Bau- und Strassenverkehrsrecht (§ 50 der kantonalen Bauverordnung [KBV; GBS 711.61] sowie § 18 und § 20 der Verordnung über den Strassenverkehr [SVV; BGS 733.11]) für die genaue Definition der notwendigen Sichtfelder auf die Norm 640 273a des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (nachfolgend: VSS-Norm) abgestellt. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt. Gemäss Abschnitt D beträgt die erforderliche Sichtweite bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h zwischen 50 und 70 m und die Beobachtungsdistanz, d.h. der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstgelegenen Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens (vgl. Abschnitt B Ziff. 5), liegt innerorts in der Regel bei 3 m, zumindest aber bei 2.5 m (vgl. Abschnitt D Ziff. 11 f.). Fahrzeuglenker, die auf einer Strasse mit Gehweg einmünden, dürfen das Fahrzeug bis zum Fahrbahnrand vorrücken, wenn der Gehweg - wie hier - hindernisfrei ist (Ziff. 12.2). Insoweit ist es vertretbar, dass die Bau- und Planungskommission eine Beobachtungsdistanz von 2.5 m ab dem Fahrbahnrand angenommen hat, und nicht - wie von den Beschwerdeführern gefordert - 2.5 m ab dem hinteren Teil des Gehwegs. Die auf 60 m festgelegte Sichtweite vom Beobachtungspunkt wird nicht in Abrede gestellt. Dass diese auf dem massgeblichen Plan nur in westlicher, nicht aber in östlicher Richtung eingezeichnet worden ist, vermag am Verfahrensausgang nichts zu ändern, da das beschwerdeführerische Grundstück westlich der massgeblichen Zufahrt liegt. Demnach kann auf dem Vorplatz der Beschwerdeführer bei entsprechender Organisation weiterhin ein Anhänger abgestellt werden, sofern die von den Vorinstanzen festgestellte Sichtberme nicht tangiert wird.
 
3.
3.1. Die Beschwerdeführer machen ferner eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV geltend. Diese kann unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Für schwere Eingriffe in ein Freiheitsrecht ist eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Das Bundesgericht prüft bei derartigen Einschränkungen die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts ohne Beschränkung der Kognition, andernfalls nur auf Willkür hin (BGE 131 I 333 E. 4 S. 339 f.; 130 I 360 E. 14.2 S. 362). Frei prüft es hingegen immer, ob ein Grundrechtseingriff im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (BGE 131 I 425 E. 6.1 S. 434 mit Hinweisen). Dabei auferlegt es sich aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von besonderen örtlichen Verhältnissen abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken, und soweit sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen (BGE 132 II 408 E. 4.3 S. 416; 129 I 337 E. 4.1 S. 344; je mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage für das Parkierverbot innerhalb der Sichtberme ebenso wenig wie den damit verfolgten Zweck, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Sie bringen aber vor, eine solche punktuelle Massnahme sei ungeeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen und stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht dar. Dabei übersehen sie aber, dass ein Verbot für sichtbehindernde Objekte im unmittelbarer Nähe einer Zufahrt durchaus der Verkehrssicherheit dient, da der Fahrzeuglenker dadurch die Verkehrssituation besser überblicken kann. Wie sich aus dem Vorerwähnten ergibt (vgl. E. 2.3 hiervor), können auf dem Vorplatz weiterhin Anhänger oder Fahrzeuge abgestellt werden, sofern sie vollständig hinter die festgelegte Sichtlinie zu liegen kommen. Eine gleichermassen geeignete, aber mildere Anordnung ist weder ersichtlich noch wird eine solche in der Rechtsschrift dargetan. Zudem wiegt der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer nicht schwer: Abgesehen davon, dass ein Abstellverbot auf einem relativ kleinen Teil des Vorplatzes verkraftbar erscheint, wird den Beschwerdeführern die bestimmungsgemässe und sinnvolle Nutzung ihres Grundstücks dadurch weder verunmöglicht noch stark erschwert (vgl. BGE 133 II 220 E. 2.5 S. 225 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich das Bundesgericht hier Zurückhaltung aufzuerlegen hat, da die konkrete Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die lokalen Behörden besser kennen (vgl. E. 3.1 hiervor). Insoweit hat die Vorinstanz nicht gegen Verfassungsrecht verstossen, wenn sie das Abstellverbot auf dem Vorplatz als für die Beschwerdeführer zumutbar erachtete.
 
4.
4.1. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Zum einen gebe es in der Gemeinde Hofstetten unzählige Situationen, in denen die Sichtbermen gemäss VSS-Norm nicht eingehalten würden. Um die Verkehrssicherheit gewährleisten zu können, bedürfe es nicht bloss eines punktuellen Abstellverbots auf ihrem Grundstück, sondern einer flächendeckenden Umsetzung der VSS-Norm. Zum anderen tangierten auch die Mieter- und Besucherparkplätze der westlich von ihnen gelegenen Nachbargrundstücke die Sichtberme der Ausfahrt auf der Parzelle Nr. 2768.
4.2. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der mit diesem eng verbundene Grundsatz des Willkürverbots (Art. 9 BV) sind insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 141 I 78 E. 9.1 S. 90; 136 II 120 E. 3.3.2 S. 127; vgl. zum Zusammenhang zwischen Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot BGE 131 I 394 E. 4.2 S. 399). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht nur dann ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78 mit Hinweisen). Wird eine ständige Praxis zum ersten Mal einer gerichtlichen Prüfung unterzogen und dabei als rechtswidrig erkannt, ist davon auszugehen, dass die Behörde ihre Praxis entsprechend anpasse (Urteile 1C_43/2015 vom 6. November 2015 E. 6; 1C_436/2014 vom 5. Januar 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3. Das Verwaltungsgericht führte hierzu aus, es liege auf der Hand, dass auch andere Grundstücke - wie die Nachbarparzelle Nr. 2764 - von der Sichtberme betroffen seien. Falls dort sichtbehindernd parkiert werde, müsse die Baubehörde einschreiten, sobald entsprechende Reklamationen bekannt würden. Das Rechtsgleichheitsgebot sei nicht tangiert, solange die Behörde gleichartige Situationen gleich behandle und sich nicht weigere, andernorts mit gleichen Ellen zu messen.
4.4. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Rechtsschrift zwar eine Fotodokumentation bei, aus der sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die parkierten Personenwagen auf den westlich von ihnen gelegenen Parzellen Nr. 2764 und Nr. 2763 in derselben Sichtberme wie ihr Anhänger stehen. Damit legen sie jedoch nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, dass diese Fahrzeuge immer, oder jedenfalls häufig, so abgestellt werden. Das vom Verwaltungsgericht bestätigte Abstellverbot erscheint aber auch deshalb nicht als verfassungswidrig, weil - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführt - keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass die von den Beschwerdeführern bemängelte rechtswidrige Praxis weitergeführt wird. Vielmehr ist die Bau- und Planungskommission gehalten, das gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochene Parkierverbot gegebenenfalls auf die westlich davon gelegenen Grundstücke auszuweiten, sofern die darauf abgestellten Fahrzeuge die Sicht für aus der Zufahrt auf der Parzelle Nr. 2768 ausfahrende Fahrzeuglenker einschränken. Mithin können sich die Beschwerdeführer nicht auf den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Auch legen sie nicht in substanziierter Weise dar, inwiefern auf anderen, nicht näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde Fahrzeuge oder Anhänger in den gemäss VSS-Norm vorgeschriebenen Sichtfeldern abgestellt würden. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung ist somit eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots zu verneinen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG) und ihnen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG). Auch die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bau- und Planungskommission Hofstetten-Flüh, dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti