BGer 5A_148/2016
 
BGer 5A_148/2016 vom 23.02.2016
{T 0/2}
5A_148/2016
 
Urteil vom 23. Februar 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitäre Psychiatrische Dienste.
Gegenstand
Ärztliche fürsorgerische Unterbringung, medizinische Zwangsmassnahme nach Art. 434 ZGB,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerdeeingabe vom 13. Januar 2016 des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nachdem über die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen seine ärztliche fürsorgerische Unterbringung sowie gegen eine medizinische Zwangsmassnahme nach Art. 434 ZGB durch rechtskräftigen abweisenden Beschwerdeentscheid vom 28. Dezember 2015 entschieden worden sei und kein neues Anfechtungsobjekt vorliege, könne auf die Beschwerdeeingabe vom 13. Januar 2016 zufolge Rechtskraft der angeordneten Massnahmen und mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden, hingegen sei die Eingabe wegen des Bezugs zum Straf- und Massnahmevollzug an die diesbezügliche Abteilung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern zur Prüfung einer allfälligen Behandlung weiterzuleiten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 3. Februar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Diensten und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann