BGer 6B_843/2015 |
BGer 6B_843/2015 vom 24.02.2016 |
{T 0/2}
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6B_843/2015
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Urteil vom 24. Februar 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung (Einstellung eines Strafverfahrens),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2015.
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Sachverhalt: |
A. A.________ erstattete am 24. Januar 2014 bei der Polizei in B.________/TG Strafanzeige gegen seinen Nachbarn X.________. Er verdächtigte diesen, seit Anfang Dezember 2013 mehrfach Zigarren- und Zigarillo-Stummel von dessen höher gelegenem Grundstück auf sein tiefer liegendes Grundstück beziehungsweise auf das Dach des Hauses und auf den Rasen geworfen und so illegal entsorgt zu haben. X.________ wurde am 13. Februar 2014 durch die Polizei befragt. Er bestritt den Vorhalt. Er machte geltend, er lege die Stummel jeweils auf den auf seinem Sitzplatz befindlichen Feuerkorb aus Metall. Er könne aber nicht ausschliessen, dass der Wind die Stummel von dort auf das Grundstück von A.________ geweht habe.
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B. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld sprach X.________ mit Strafbefehl vom 11. März 2015 der Widerhandlung gegen das Abfallgesetz des Kantons Thurgau durch Wegwerfen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen (§ 30 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Abfallgesetz/TG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 400.-- respektive, bei schuldhafter Nichtbezahlung, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
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X.________ erhob Einsprache. Er beantragte, das Verfahren sei einzustellen und es sei ihm eine Entschädigung für seinen anwaltlichen Aufwand in der Höhe von CHF 680.50 zuzusprechen. Er wurde am 8. April 2015 in Anwesenheit seines Verteidigers und des Anzeigeerstatters durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Er bestritt, die ihm vorgeworfene Straftat begangen zu haben.
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C. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld das Strafverfahren gegen X.________ wegen Widerhandlung gegen das Abfallgesetz des Kantons Thurgau in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, da kein Tatverdacht erhärtet war, der eine Anklage rechtfertigte. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates. Der beschuldigten Person wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.
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X.________ erhob Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Entschädigung für seinen anwaltlichen Aufwand in der Höhe von Fr. 1'967.40 zuzusprechen.
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D. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde am 2. Juli 2015 ab.
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E. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2015 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung des Beschwerdeführers für das Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld zurückzuweisen. Der Kanton Thurgau sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht und für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.
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Erwägungen: |
1. Entscheide über Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO sind Entscheide in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (BGE 139 IV 206 E. 1).
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2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
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2.1. Die schweizerische Strafprozessordnung regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Da die Gegenstand des Verfahrens bildende Übertretung kantonalrechtlicher Natur ist, kann die schweizerische Strafprozessordnung nicht als Bundesrecht, sondern nur als stellvertretendes kantonales Recht Anwendung finden. Gemäss § 39 des thurgauischen Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege vom 17. Juni 2009, in Kraft seit 1. Januar 2011, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung, der Jugendstrafprozessordnung und dieses Gesetzes auch auf das kantonale Strafrecht anwendbar. Die Kognition des Bundesgerichts ist daher auf Willkür beschränkt. Das Bundesgericht hat mithin nur zu prüfen, ob die Vorinstanz in Willkür verfiel, also in schlechterdings unhaltbarer Weise entschied, indem sie erkannte, im vorliegenden Verfahren sei der Beizug eines Anwalts nicht angemessen gewesen.
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2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der beschuldigten Person in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Es ist zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, wobei allerdings an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind.
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2.3. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner polizeilichen Befragung den vom Anzeigeerstatter erhobenen Vorwurf. Gleichwohl erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Erst als dieser vorlag, zog der Beschwerdeführer einen Anwalt bei, welcher die Einsprache gegen den Strafbefehl verfasste. In der Folge wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Anwalts durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Diese stellte das Verfahren ein, da nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden konnte, dass die Zigarren- und Zigarillo-Stummel vom Wind auf die Liegenschaft des Anzeigers geweht oder von einer Drittperson dorthin geworfen worden sein könnten. Die Straftat, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, ist eine kantonalrechtliche Übertretung. Konsequenzen etwa zivil- oder administrativrechtlicher Art waren nicht zu befürchten. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, er habe Zigarren- und Zigarillo-Stummel auf das Nachbargrundstück geworfen, ist in tatsächlicher Hinsicht einfach und bietet rechtlich keine Schwierigkeiten. Komplikationen irgendwelcher Art waren auszuschliessen. Um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, benötigte der Beschwerdeführer, ein kaufmännischer Angestellter, keine Kenntnisse von Rechtsprechung und Lehre und keine besondere Verteidigungsstrategie. Zwar war das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anzeigeerstatter seit längerer Zeit angespannt und war es auch aus diesem Grunde für den Beschwerdeführer nach dessen Aussagen von Bedeutung, dass er sich erfolgreich gegen den vom Nachbarn erhobenen Vorwurf zur Wehr setzen konnte. Dies ist indessen kein ausreichender Grund für den Beizug eines Anwalts. Für den Beschwerdeführer belastend war nicht das Strafverfahren als solches, sondern der seit langer Zeit andauernde nachbarschaftliche Konflikt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hinsichtlich der konkreten Umstände in mehrfacher Hinsicht von dem im Urteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 beurteilten Fall, auf welchen der Beschwerdeführer sich beruft. In jenem Fall betreffend eine Auffahrkollision im Strassenverkehr war nicht absehbar, inwiefern die Rückenverletzung eines Unfallbeteiligten das weitere Verfahren beeinflussen würde, und konnte der Ausgang des Strafverfahrens Konsequenzen in haftpflichtrechtlicher, versicherungsrechtlicher und administrativrechtlicher Hinsicht haben (siehe das zitierte Urteil E. 2.3).
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Zwar sind an die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers keine hohen Anforderungen zu stellen und wird der Beizug auch bei blossen Übertretungen im Besonderen nach Erlass eines Strafbefehls häufig als angemessen erscheinen. Die Vorinstanz verfiel indessen nicht in Willkür, indem sie den Beizug eines Verteidigers im vorliegenden Fall nicht als angemessen erachtete, da es sich in jeder Hinsicht um eine Bagatelle handelte.
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3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat daher die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Näf
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