BGer 1C_66/2016 |
BGer 1C_66/2016 vom 29.02.2016 |
{T 0/2}
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1C_66/2016
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Verfügung vom 29. Februar 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch die Rechtsanwälte Christian Lüscher und Daniel Kinzer,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
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Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferung an die USA,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Januar 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
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In Erwägung, |
dass das Bundesamt für Justiz am 23. September 2015 die Auslieferung von A.________ an die Vereinigten Staaten von Amerika bewilligte,
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dass das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 27. Januar 2016 abwies,
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dass A.________ am 8. Februar 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen,
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dass A.________ mit Schreiben vom 26. Februar 2016 die Beschwerde zurückzog,
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dass die Beschwerde deshalb am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
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dass bei einem Rückzug auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG; THOMAS GEISER, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 20 zu Art. 66 BGG),
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dass aufgrund des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen die Arbeit des Instruktionsrichters bereits fortgeschritten war,
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dass deshalb sich ein vollständiger Verzicht auf die Erhebung von Kosten nicht rechtfertigt und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt wird,
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verfügt der Einzelrichter: |
1. Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Februar 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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