BGer 4A_571/2015 |
BGer 4A_571/2015 vom 29.02.2016 |
{T 0/2}
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4A_571/2015
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Urteil vom 29. Februar 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Straub
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und Rechtsanwalt Stefan Kunz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Abgeurteilte Sache (res iudicata),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts
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des Kantons Bern vom 8. September 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin, Feststellungsbeklagte) mit Sitz in U.________ bezweckt unter anderem das Erbringen von Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Informatik, Kauf und Verkauf von Liegenschaften.
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Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin, Feststellungsklägerin) hat ihren Sitz in V.________ und bezweckt den Betrieb und die Verwaltung von Sport- und Mehrzweckhallen; sie kann Liegenschaften erwerben, überbauen, veräussern.
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A.b. Die Parteien und deren Organe stehen sich in einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren gegenüber. Unter anderem betrieb die Klägerin die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 19. Dezember 2006 für einen Betrag von Fr. 999'000.--. Als Forderungsgrund gab sie an "Schadenersatz, Genugtuung. Dient zur Unterbrechung der Verjährungsfrist". Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag und reichte in der Folge am 26. bzw. 30. Januar 2007 ein Gesuch um Vorladung zum Aussöhnungsversuch, nach dessen Scheitern eine Klage beim Richteramt Solothurn-Lebern ein mit dem Begehren auf Feststellung, dass die von der Klägerin in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht. Nachdem in einem Rechtsmittelverfahren das Rechtsschutzinteresse der Feststellungsklägerin bejaht worden war, hiess das Richteramt am 16. Juni 2010 die negative Feststellungsklage gut und stellte fest, dass die von der Feststellungsbeklagten in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht. Auf Appellation der Feststellungsbeklagten entschied das Obergericht des Kantons Solothurn am 8. März 2011 gleich wie das Richteramt.
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A.c. Am 25. Mai 2007 reichte die Klägerin beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen ein Gesuch um Vorladung zum Aussöhnungsversuch ein und stellte die Begehren, die Beklagte sei zur Zahlung verschiedener Beträge nebst Zins zu verpflichten; diese betreffen insbesondere Rechnungen, Verwaltungshonorar, Vergütung administrativer Dienstleistungen. Der Aussöhnungsversuch blieb erfolglos, weshalb die Klagebewilligung ausgestellt wurde. Die Klägerin gelangte am 14. Februar 2008 an das Handelsgericht des Kantons Bern mit folgenden - im Wesentlichen gleich wie im Aussöhnungsbegehren lautenden - Begehren:
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"1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 91'210.00
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2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 142'252.60
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3. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin die folgenden
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4. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin pauschal CHF
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5. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 24'000.00
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6. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy (recte: xxx) des
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Das Handelsgericht des Kantons Bern sistierte mit Verfügung vom 25. Februar 2008 das Verfahren bis zum Abschluss des solothurnischen Verfahrens.
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A.d. Das Handelsgericht des Kantons Bern hob mit Verfügung vom 14. Juli 2011 die Sistierung auf und gab der Klägerin Gelegenheit, ihre Klage zu überarbeiten. Die Klägerin reichte darauf am 11. August 2011 ihre revidierte Klage ein, deren Begehren grundsätzlich denjenigen vom 14. Februar 2008 entsprechen, mit der Änderung, dass sie das Begehren auf Beseitigung des Rechtsvorschlags gemäss Ziffer 6 fallen liess und sich neu Mehrforderungen vorbehielt. Das Gericht ordnete einen Schriftenwechsel an und führte eine Hauptverhandlung durch, in der unter anderem eine Beweisverfügung erlassen wurde. Anschliessend nahm das Gericht verschiedene Beweise ab (Augenschein, Expertise).
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A.e. Am 25. April 2014 teilte das Gericht den Parteien mit, dass es eine Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der abgeurteilten Sache erwäge. Nach Stellungnahme der Parteien beschloss das Handelsgericht am 14. August 2014, das Verfahren auf die Frage des Vorliegens einer bereits abgeurteilten Sache zu beschränken.
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B. |
Mit Entscheid vom 8. September 2015 (ausgefertigt am 14. September 2015) entschied das Handelsgericht des Kantons Bern, die Klage vom 14. Februar 2008, revidiert am 11. August 2011, werde zurückgewiesen. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass die von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung fehle, wonach die Streitsache nicht bereits rechtskräftig beurteilt wurde. Es stellte fest, dass die Klägerin im damaligen Verfahren im Kanton Solothurn als Feststellungsbeklagte detailliert auf ihre angeblichen Forderungen aus Stahllieferungen für die Mehrzweckhalle in V.________ inklusive Leistungen bei deren Bau, Verwaltungshonoraren und Honoraren für administrativen Aufwand sowie Darlehen eingegangen sei, wobei das Obergericht im Unterschied zur ersten Instanz die Ausführungen zu diesen Forderungen als unerheblich erachtet habe, weil das Rechtsbegehren der Feststellungsklägerin auf Feststellung des Nichtbestandes der in Betreibung gesetzten Forderung aus Schadenersatz und Genugtuung ging. Das Handelsgericht des Kantons Bern hielt im angefochtenen Urteil zunächst fest, dass mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. März 2011 ein Sachurteil vorliege, das der vorliegenden Klage als res iudicata im Wege stehen kann. Zur Identität des Streitgegenstandes erwog das Handelsgericht zunächst, dass sich der Streitgegenstand des früheren Verfahrens nach dem Dispositiv des Urteils bestimme, das jedoch im Lichte der Urteilserwägungen auszulegen sei, wobei die Konsultation der Urteilserwägungen aber nicht in jedem Fall genüge, sondern allenfalls erforderlich sein könne, auf weitere Unterlagen zurückzugreifen. In Auslegung der Rechtsbegehren und Klageschrift der Beklagten im Verfahren vor den solothurnischen Gerichten gelangte das Handelsgericht zum Schluss, der Lebenssachverhalt, den die Beklagte im Verfahren um negative Feststellung vor den Gerichten des Kantons Solothurns zur Beurteilung gestellt habe, sei derselbe wie der im Verfahren vor Handelsgericht streitige; er betreffe namentlich dieselben vier Sachverhaltskomplexe: Bau der Halle, deren Verwaltung, die Leitung und Buchhaltung der Beklagten sowie das Darlehen.
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C. |
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Klägerin das Rechtsbegehren, der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2015 sei aufzuheben und auf die Klage vom 14. Februar 2008/11. August 2011 sei einzutreten. Nach einer Darstellung des Sachverhalts und der Prozessgeschichte aus ihrer Sicht und einer "Auflistung der unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Urteil" rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Begriff der abgeurteilten Sache verkannt, indem sie insbesondere die Parteibehauptungen des früheren Verfahrens und nicht den Urteilsgegenstand als massgeblich erachtet und verkannt habe, dass die von ihr eingeklagte Forderung vom Obergericht des Kantons Solothurn nicht beurteilt worden sei, wobei unerheblich sei, ob dies zu Recht erfolgt sei; sie rügt eine formelle Rechtsverweigerung.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Antwort, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
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D. |
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
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Erwägungen: |
1. |
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Handelsgericht (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat; die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Eine Ausnahme vom Erfordernis, reformatorische und fallbezogen bezifferte Begehren zu stellen, besteht jedoch dann, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 135 III 31 E. 2.2 S. 33, vgl. auch BGE 136 III 269 E. 5.2 S. 272 f.). Dies trifft hier zu. Da die Vorinstanz die Sache nicht materiell beurteilt hat, fehlen die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen. Das Rechtsbegehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt unter diesen Umständen. Da die Vorinstanz das Verfahren auf die Prozessvoraussetzung der res iudicata beschränkt hat, ist der Antrag verständlich, die Vorinstanz habe auf die Klage einzutreten. Er ist allerdings nicht erforderlich, da die Vorinstanz bei Gutheissung der Beschwerde ohnehin in Beachtung der Erwägungen des Bundesgerichts neu entscheiden wird.
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1.2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 95 BGG), einschliesslich der Verletzung von Bundesverfassungsrecht (BGE 136 I 241 E. 2.1 S. 247; 136 II 304 E. 2.4 S. 313). Das Bundesgericht wendet dieses Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die Begründung der Parteien noch an die Argumentation der Vorinstanz gebunden, sondern kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweis). Strenge Rügeanforderungen gelten dagegen für die Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG, BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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1.3. Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Gerügt werden kann nach Art. 97 BGG nur, dass die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
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Die Beschwerdeführerin bringt keine zulässigen Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor. An deren tatsächliche Feststellungen ist das Bundesgericht daher gebunden.
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2. |
Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung, BGE 139 III 126 E. 3.1 S. 128; vgl. auch BGE 116 II 738 E. 3 S. 744; 121 III 474 E. 4a S. 478).
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2.1. In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte Sache) identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (BGE 139 III 126 E. 3.1 S. 128; 121 III 474 E. 2 S. 477). Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nach dem Grundsatz der Präklusion auf den individualisierten prozessualen Anspruch schlechthin und schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden (grundlegend BGE 115 II 187 E. 3b S. 190; 139 III 126 E. 3.1 S. 129). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Identität von Streitgegenständen im Hinblick auf die negative Wirkung der materiellen Rechtskraft nach den prozessualen Ansprüchen in den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 131; 136 III 123 E. 4.3.1 S. 126). Dabei ist der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Der neue prozessuale Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 131).
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2.2. Ob die negative Prozessvoraussetzung der res iudicata beachtet wurde, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei. Das Bundesgericht ist zwar an die Feststellungen der Vorinstanz über den Prozesssachverhalt gebunden (vgl. oben E. 1.3); aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, welche Ansprüche im hängigen Verfahren eingeklagt sind. Ob aber diese Ansprüche in einem früheren Urteil definitiv beurteilt wurden, ergibt sich nicht aus den Feststellungen des angefochtenen, sondern aus dem früheren Urteil, dessen Dispositiv die Rechtskraftwirkung entfaltet (BGE 136 III 345 E. 2.1 S. 348 mit Hinweisen). Dieses frühere Urteil zieht das Bundesgericht für seine Entscheidung in gleicher Weise bei, wie es auch die Vorinstanz bei der Prüfung der Prozessvoraussetzung hätte tun müssen. Die Erwägungen des früheren Urteils sind nach konstanter Rechtsprechung zur Auslegung der Tragweite des Dispositivs des Vorentscheids heranzuziehen (BGE 128 III 191 E. 4a S. 195; 125 III 8 E. 3b S. 13; 123 III 16 E. 2a S. 18 f.). Aus diesen Erwägungen des massgebenden früheren Urteils ergibt sich nicht nur, welche Rechtsbegehren im früheren Verfahren gestellt wurden, sondern auch, auf welchen Lebenssachverhalt die eingeklagten Ansprüche gestützt wurden.
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2.3. Für einen weitergehenden Beizug der Verfahrensakten des Vorentscheids besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Grundlage. Dass sich die Identität des Streitgegenstands nach den prozessualen Ansprüchen in den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt beurteilt, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht so zu verstehen, dass die Akten des früheren Verfahrens beizuziehen sind, um den Streitgegenstand dieses früheren Prozesses unabhängig von den Urteilserwägungen zu bestimmen. Die Begründung des früheren Urteils ist vielmehr verbindlich zur Bestimmung der Tragweite der Rechtskraftwirkung dieses Urteils. Nach dessen Feststellungen beurteilt sich, welche Rechtsbegehren gestellt und welcher Sachverhalt behauptet wurde. An der Rechtskraftwirkung des Urteilsdispositivs können dagegen allfällige Sachvorbringen nicht teilhaben, welche - unter Umständen zu Unrecht - weder beurteilt noch in der Begründung erwähnt wurden. Es geht auch unter dem Titel der Bestimmung des Streitgegenstands nicht an, das Vorurteil einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Darauf liefe es aber hinaus, wenn aufgrund der früheren Akten zu prüfen wäre, ob allenfalls die Tragweite des materiell rechtskräftigen Dispositivs weiter gefasst werden müsse, weil das früher zuständige Gericht gewisse Ansprüche zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.
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2.4. Im Verfahren vor der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin verschiedene Forderungen eingeklagt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz stehen diese in Zusammenhang mit der Sport- und Mehrzweckhalle in V.________, welche die Beklagte in Zusammenarbeit mit der Klägerin und weiteren Personen erstellte und alsdann auch betrieb. Sie lassen sich nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf vier verschiedene Sachverhaltskomplexe stützen, nämlich (1) den Lieferungen und Leistungen der Klägerin in Zusammenhang mit dem Bau der Mehrzweckhalle in V.________, insbesondere dem Stahlbau der Halle, (2) die Verwaltung der Halle, namentlich deren Vermietung durch die Klägerin sowie die C.________ AG, die ihre Ansprüche an die Klägerin zedierte, (3) die Leitung und Buchhaltung der Beklagten durch die Einzelfirma D.________ sowie die E.________ AG, welche ihre Ansprüche an die Klägerin zedierten, sowie (4) das Darlehen von F.________ an die Beklagte, wobei die Ansprüche wiederum an die Klägerin zediert worden sind. Die Forderungen für diese Leistungen der Klägerin sind nach dem Schluss der Vorinstanz durch das Obergericht des Kantons Solothurn im Urteil vom 8. März 2011 rechtskräftig beurteilt worden.
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Das Dispositiv dieses Urteils vom 8. März 2011 lautet wie folgt:
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"1. Die negative Feststellungsklage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 999'000.00 gegen die Klägerin nicht besteht.
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2. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, wird angewiesen, die Betreibung Nr. xxx aus dem Betreibungsregister zu löschen"
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(3. Kosten) ".
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3. |
Mit der Vorinstanz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit der Gutheissung der negativen Feststellungsklage der Beklagten materiell erkannt hat, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin von Fr. 999'000.-- nicht besteht. Da unbestritten ist, dass sich der massgebende Lebenssachverhalt nicht verändert hat, ist der neue prozessuale Anspruch der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten inhaltlich nicht verschieden, wenn die Klägerin im vorliegenden Verfahren vor dem Handelsgericht diejenigen Forderungen gegen die Beklagte erhebt, deren Nichtbestand das Obergericht des Kantons Solothurn im Urteil vom 8. März 2011 rechtskräftig festgestellt hat.
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3.1. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat im Urteil vom 8. März 2011 die Appellation der Beschwerdeführerin abgewiesen und festgestellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 999'000.-- nicht besteht. In der Begründung des Obergerichtsurteils vom 8. März 2011 werden die Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren wiedergegeben. Die Beschwerdeführerin hatte als damalige Beklagte im Feststellungsverfahren in ihren Appellationsanträgen den Antrag gestellt, die negative Feststellungsklage der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen, soweit darin die Feststellung des Nichtbestandes konkret bezeichneter Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 343'866.60 verlangt werde. Die Appellationsbegehren enthielten in Ziffern 1 bis 5 Teilforderungen, die unter kurzen Hinweisen zusammengefasst ("Stahlbau", "Liegenschaftsverwaltungshonorar", "Honorar für Buchhaltung und für Administration", "Darlehen") und (mit Rechnungsnummern) charakterisiert sind. Die Appellationsanträge, welche die Beschwerdeführerin als Beklagte im Verfahren auf negative Feststellung vor den Gerichten des Kantons Solothurn gestellt hat, stimmen inhaltlich mit den Rechtsbegehren überein, die sie als Klägerin vor der Vorinstanz gestellt hat.
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3.2. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat im Urteil vom 8. März 2011 zum damaligen Prozesssachverhalt festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin als damalige Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren beim Richteramt Solothurn-Lebern die Feststellung beantragt hatte, die von der Beschwerdeführerin gegen sie in Betreibung gesetzte Forderung bestehe nicht, wobei in der Betreibung als Forderungsgrund genannt werde "Schadenersatz; Genugtuung; Dient zur Unterbrechung der Verjährungsfrist".
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3.2.1. Nach den Feststellungen des Obergerichts forderte der erstinstanzliche Gerichtspräsident - nach einem Zwischenverfahren betreffend das Feststellungsinteresse der damaligen Klägerin - die Beschwerdeführerin auf, ihre einlässliche Klageantwort einzureichen. Darauf stellte die Beschwerdeführerin als Beklagte im damaligen negativen Feststellungsprozess den Antrag, "die Klage sei abzuweisen, soweit darin die Feststellung des Nichtbestandes von Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 343'467.10 (recte Fr. 343'866.60) aus Werkvertrag, Liegenschaftsverwaltungshonorar, Honorar für Buchhaltung und Administration und Darlehen verlangt werde" (Obergerichtsurteil vom 8. März 2011 Ziffer 3 S. 4). Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hiess darauf am 16. Juni 2010 die negative Feststellungsklage der Beschwerdegegnerin vollumfänglich gut.
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3.2.2. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid im hier massgebenden rechtskräftigen Urteil im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe wiederholt eingestanden, dass sie gegenüber der Beschwerdegegnerin gar keine Forderung in der Höhe von Fr. 999'000.-- habe und dass es sich bei den ihrer Meinung nach gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehenden Forderungen um solche aus Werkvertrag und Darlehen sowie um Honorarforderungen handle, was ihre Rechtsbegehren in den Klageantworten deutlich dokumentierten. Das Obergericht hielt damit für erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Betreibung keine fälligen Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen hatte. Es schloss damit auf das Nichtbestehen der in Betreibung gesetzten Schuld, zumal sich der im Zahlungsbefehl genannte Forderungsgrund "Dient zur Unterbrechung der Verjährungsfrist" nur auf die gleichzeitig genannten Forderungsgründe "Schadenersatz" und "Genugtuung" beziehen könne.
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3.2.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, in denen sie die Befürchtung äusserte, ihre Forderungen aus Werkvertrag, Auftrag und Darlehen zu verlieren, weil die erste Instanz zwar Ausführungen zu diesen Forderungen gemacht, diese dann aber doch nicht beurteilt habe, verwarf das Obergericht mit der Erwägung, die Beschwerdeführerin hätte nicht seitenlange Ausführungen in Klageantwort und Appellationseingabe zu ihren Forderungen aus Werkvertrag, Auftrag und Darlehen machen müssen, wenn sie ihre Forderung nicht durch das Richteramt Solothurn-Lebern hätte beurteilen lassen wollen. Es wäre ihr vielmehr freigestanden, die Betreibung zurückzuziehen, eine neue Betreibung anzuheben oder Klage einzureichen. Dass sich die erste Instanz unnötigerweise rudimentär zu den Forderungen aus Werkvertrag etc. geäussert habe, ändere nichts daran, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen aus Schadenersatz und Genugtuung nicht beständen. Es könne keine Rede davon sein, dass das Amtsgericht den Prozess an sich gezogen, aber dann doch die sich stellenden Fragen nicht beurteilt habe - zumal lediglich das Urteilsdispositiv in Rechtskraft erwachse.
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3.3. Zur Bestimmung des Streitgegenstands im Verfahren vor den Solothurner Gerichten ist damit von folgenden Feststellungen auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat eine Forderung gegen die Beschwerdegegnerin über Fr. 999'000.-- mit der Begründung "Schadenersatz", "Genugtuung", "Dient zur Unterbrechung der Verjährungsfrist" in Betreibung gesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer negativen Feststellungsklage die Feststellung beantragt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat rechtskräftig festgestellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht. Die Ansichten darüber, welche Forderung die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzt hat, gehen auseinander. Während das Obergericht des Kantons Solothurn in der Begründung des Urteils vom 8. März 2011 annimmt, die Beschwerdeführerin habe ausschliesslich Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen in Betreibung gesetzt, geht die Vorinstanz (Handelsgericht des Kantons Bern) davon aus, Gegenstand des Prozesses im Verfahren vor den Solothurner Gerichten seien auch die hier eingeklagten Forderungen der Beschwerdeführerin gewesen; denn die damalige Beklagte und heutige Klägerin habe ebendiese Forderungen nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts des Kantons Solothurn in ihrer Klageantwort und in der Appellation zur Begründung der (teilweisen) Abweisung der negativen Feststellungsklage in den Prozess eingebracht.
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4. |
Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Rechtsbegehren vor den Solothurner Gerichten namentlich die Feststellung verlangt, dass die von der Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 999'000.-- gegen sie nicht besteht. Sie hat mit dieser Begründung die Löschung der Betreibung aus dem Register begehrt (Klageantrag 2 der damaligen Klage). Das Obergericht des Kantons Solothurn hat in der Begründung seines Urteils vom 8. März 2011 angenommen, die in Betreibung gesetzte Geldforderung sei mit der Angabe des Zahlungsgrundes im Betreibungsbegehren tituliert; es hat in den Erwägungen des Urteils vom 8. März 2011 daher ausdrücklich festgehalten, die negative Feststellung im Urteil beziehe sich - wie schon die Betreibung - nur auf Forderungen der Beschwerdeführerin aus Schadenersatz oder Genugtuung. Die Vorinstanz hat indes die Rechtsbegehren und Sachverhaltsvorbringen beider Parteien im negativen Feststellungsprozess herangezogen und geschlossen, die von der Beschwerdeführerin als Beklagte im damaligen Prozess zur Begründung der teilweisen Abweisung angeführten Forderungen hätten Streitgegenstand gebildet und seien - da sie mit den hier eingeklagten Forderungen übereinstimmten - daher im Solothurner Urteil vom 8. März 2011 rechtskräftig beurteilt worden.
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4.1. Mit dem Betreibungsbegehren über Fr. 999'000.-- und der Angabe des Zahlungsgrundes "Schadenersatz; Genugtuung; Dient zur Unterbrechung der Verjährungsfrist" hat zwar die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin einstweilen nur zur Zahlung oder zur Stellungnahme zu ihrer behaupteten Forderung aufgefordert. Denn nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG dient die Angabe des Forderungsgrunds nur der Orientierung des Betriebenen und macht auch das Fehlen jeglichen Hinweises den Zahlungsbefehl noch nicht nichtig (BGE 121 III 18 E. 2a u. b S. 19 f. mit Hinweisen). Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die Parteien den Grund der Forderung anders verstehen konnten. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat jedoch im Urteil vom 8. März 2011 erwogen, dass mit der Angabe des Zahlungsgrundes im Betreibungsbegehren die Forderung objektiv auf Schadenersatz und Genugtuung beschränkt worden sei. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht angenommen wurde, sei dahingestellt. Da auch falsche Urteile - soweit sie nicht geradezu nichtig sind - in materielle Rechtskraft erwachsen, definiert das Vorurteil verbindlich, welche Anträge in diesem Verfahren aus welchem Lebenssachverhalt gestellt wurden. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat im Urteil vom 8. März 2011 ausdrücklich die von der damaligen Beklagten und heutigen Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Erfüllungsansprüche deswegen nicht berücksichtigt, weil sich die Anträge der Beschwerdegegnerin darauf nicht bezogen hätten. Den dadurch definierten Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage konnte die Beschwerdeführerin als damalige Beklagte nicht erweitern; handelt es sich doch dabei, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Urteil 4A_568/2013 vom 16. April 2014 E. 2.2 zutreffend bemerkt, nicht um Verrechnungsforderungen.
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4.2. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat im Urteil vom 8. März 2011 verbindlich erklärt, wie das Feststellungsbegehren der Beschwerdegegnerin als damalige Klägerin zu verstehen sei. Danach hat die Beschwerdegegnerin die Feststellung verlangt, dass Forderungen aus Schadenersatz oder Genugtuung der Beschwerdeführerin gegen sie nicht bestehen. Das Obergericht hat daher die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung gutgeheissen und die Löschung der Betreibung angeordnet, ausdrücklich ohne die von der damaligen Beklagten behaupteten Erfüllungsansprüche aus Werkvertrag, Auftrag und Darlehen zu beurteilen. Die rechtskräftig beurteilten Forderungen betreffen ausschliesslich solche aus Schadenersatz und Genugtuung. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zwar erkannt, dass das Obergericht des Kantons Solothurn der Ansicht war, einzig zu beurteilen zu haben, ob eine Forderung aus "Schadenersatz" oder "Genugtuung" in der Höhe von Fr. 999'000.-- bestehe. Sie hat sich jedoch bei der Prüfung der res iudicata zu Unrecht nicht darauf beschränkt, die Tragweite des Dispositivs des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. März 2011 im Lichte der Erwägungen dieses Urteils zu verstehen. Sie hat vielmehr den Streitgegenstand des damaligen Verfahrens abweichend vom Erstgericht definiert und mit der Erweiterung des Streitgegenstands nicht nur unzulässigerweise überprüft, wie das Obergericht des Kantons Solothurn die damaligen Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin hätte auslegen müssen, sondern im Ergebnis den Streitgegenstand dieses ersten Urteils und die Rechtskraftwirkung des Dispositivs unzulässigerweise erweitert. Mit dem Schluss, das Obergericht des Kantons Solothurn hätte in seinem Urteil vom 8. März 2011 bei richtigem Verständnis der Klagebegehren auch die im Verfahren vor der Vorinstanz (Handelsgericht des Kantons Bern) eingeklagten Ansprüche beurteilen müssen, weshalb sie als beurteilt zu gelten hätten, hat die Vorinstanz den Grundsatz der res iudicata verkannt.
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5. |
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu auferlegen, die mit ihrem Begehren auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Beschwerde unterlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin überdies deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2015 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zur weiteren Beurteilung zurückgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Februar 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
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