BGer 1B_75/2016 |
BGer 1B_75/2016 vom 01.03.2016 |
{T 0/2}
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1B_75/2016
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Urteil von 1. März 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung.
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In Erwägung, |
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug in einem Strafverfahren betreffend ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher mit Verfügung vom 4. Februar 2016 das Gesuch von A.________ um amtliche Verteidigung abgewiesen hat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 25. Februar 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhoben hat;
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dass die Beschwerde in Strafsachen gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 BGG);
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dass die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug unterliegt (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), weshalb die Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft denn auch auf dieses Rechtsmittel hingewiesen hat;
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dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug zu überweisen ist;
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dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug zur weiteren Behandlung überwiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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