BGer 2C_194/2016 |
BGer 2C_194/2016 vom 01.03.2016 |
{T 0/2}
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2C_194/2016
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Urteil vom 1. März 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. Februar 2016.
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Erwägungen: |
1. A.________, 1984 geborener Kosovar, heiratete am 19. Februar 2014 im Kanton Luzern eine Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Übersiedlung des Ehepaars in den Kanton Aargau erhielt er am 30. Oktober 2014 im Rahmen des Kantonswechsels in jenem Kanton eine bis 31. Januar 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 10. November 2014, knapp neun Monate nach der Heirat, trennten sich die Ehegatten; die Ehegemeinschaft ist seither nicht wieder aufgenommen worden. Am 28. Mai 2015 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung von A.________. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 2. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2015 erhobene Beschwerde ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Februar (Postaufgabe 29. Februar) 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau zu verlängern.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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Das Verwaltungsgericht erläutert, warum unter den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG in Verbindung mit Art. 42 (und 49) AuG nicht beansprucht werden könne. Mit seinen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht sich auf einen unzulänglich ermittelten Sachverhalt gestützt habe und dass der Verzicht auf eine bloss ausnahmsweise gebotene mündliche Anhörung hier rechtsverletzend gewesen wäre. Es fehlt sodann an einer gezielten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts über die Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Normen auf den massgeblichen Sachverhalt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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