BGer 8C_129/2016 |
BGer 8C_129/2016 vom 01.03.2016 |
8C_129/2016 {T 0/2}
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Urteil vom 1. März 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Oetiker Versicherungs-Treuhand,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 18. Januar 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 16. Februar 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2016,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Februar 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin vom Rechtsvertreter von A.________ am 18. Februar 2016eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass das Bundesgericht eine Verletzung von Grundrechten (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480) nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314),
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dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Nennung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen näher begründet hat, weshalb der sich seit Juli 2014 im ordentlichen AHV-Rentenalter befindlichen Beschwerdeführerin, die sich im März 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, nicht rückwirkend eine Invalidenrente ausgerichtet werden kann,
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dass in den beiden Eingaben darauf nicht näher eingegangen wird, statt dessen der Entscheid lediglich pauschal als willkürlich und gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstossend bezeichnet wird,
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dass dabei insbesondere nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern die Verwaltung durch ihr Verhalten eine schützenswerte Vertrauensposition geschaffen haben soll, die sie zur rückwirkenden Ausrichtung einer Invalidenrenten verpflichten würde,
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dass dies den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. März 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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