BGer 4A_108/2016 |
BGer 4A_108/2016 vom 09.03.2016 |
{T 0/2}
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4A_108/2016
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Urteil 9. März 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Schlichtungsverfahren,
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Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramts Kreis XIV vom 3. Februar 2016.
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In Erwägung, |
dass das Friedensrichteramt Kreis XIV des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Februar 2016 auf ein Schlichtungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Februar 2016 datierte Eingabe einreichte, aus der sich sinngemäss ergibt, dass er die Verfügung des Friedensrichteramts mit Beschwerde anfechten will;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
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dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1, Art. 113 BGG), des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass es sich beim Friedensrichteramt Kreis XIV des Kantons Aargau nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a);
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dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass allfällige weitere Eingaben des Beschwerdeführers, die sich gegen Entscheide von Instanzen richten, die nicht in Art. 75 Abs. 1 BGG aufgeführt sind, vom Bundesgericht inskünftig ohne Antwort abgelegt werden;
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Friedensrichteramt Kreis XIV schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Hurni
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